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2. wer den auf Grund der §§ 3, 6/ 7, 9, 11 bis 13, 15 getroffenen Be-
stimmungen oder Anordnungen zuwiderhandelt.
Der Versuch ist strafbar.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Erzeugnisse erkannt werden,
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter
gehören oder nicht.
VIII. Ubergangsvorschriften
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Die Bekanntmachung über die Bewirtschaftung von Milch und den Ver-
kehr mit Milch vom 3. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1100) tritt außer Kraft.
Die auf Grund der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1916 erlassenen
Bestimmungen bleiben, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Verordnung
aufgehoben sind, so lange in Kraft, bis sie durch die auf Grund dieser Ver-
ordnung zu erkassenden neuen Bestimmungen ersetzt werden. Zuwiderhandlungen
gegen sie werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu
zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 3. November 1917.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
von Waldow
(Nr. 6123) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Bekanntmachung über Zigaretten-
tabak vom 20. Oktober 1917. Vom 6. November 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
Die Verordnung über Zigarettentabak vom 20. Oktober 1917 (eichs-
Gesetzbl. S. 945) erhält im § 10 als Absatz 4 folgenden Zusatz:
Er kann Vorschriften über die Durchfuhr von Zigarettentabak erlassen.