232
Festgesetzter
Cap. 8 Vortrag Betrag
A
l
I.2Gewerblich-technifcheSchulen.
Tit. 1. Für die Kreisrealschule in Nürnberg, bezw. für die damit ver- 1
bundene gewerbliche Fortbildungsschule 136 80
1 Tit. 2. Für die Realschule in Ansbach 515 —
Tit. 3. Für die Realschule in Gunzenhausen ..... 108 39
Summa § 2 760 7
3 Deutsche Schulen.
Tit. 1. Auf speziellen Rechtstiteln und Bewilligungen beruhende Fun- #
1 dationsbeiträge 28 832 48
Tit. 2. Leistungen für ständige Bauausgaben, 130 —
Teit. 3. Budgetmäßige Kreisschuldotation . 90 912 81
« Tit. 4 Zur Ergänzung des Einkommens der Schullehrer nach dem «
Gesetze vom 10. November 1861 die früheren Kongrualergänzungs—
- zuschüsse 20 093 13
1 Tit. 5. Zur Aufbesserung des Einkommens der wirklichen Schullehrer,
. der Verweser und weltlichen Lehrerinnen, sowie der Schulgehilfen 147 963 12
Tit. 6. Zur Gewährung einer Zulage von je 90 M an alle Schul- I
- verweser, weltliche Lehrerinnen und Schulgehilfen
39060 KMJ —
i Tit. 7. Zur Gewährung von Dienstalterszulagen nach den Willigungen
I in den Budgets der XIX. und XXI. Finanzperiode für die 3
wirklichen Schullehrer à 90 „X nach 5, 10, 13, 15, 20 und
je weiteren 5 Dienstjahren von der erstandenen Seminarschluß-
prüfung, dann für die ständigen Verweser, weltlichen Lehrerinnen #
und Verweserinnen 2 72 4& nach 5 und von 45 .4 nach 1
10, 13, 15, 20 und je weiteren 5 Jahren von dem bezeichneten
Zeitpunkte an gerechnt 703 872 4+ 48 —+ — —
Tit. 8. Zur Unterstützung dienstunfähiger älterer Schullehrer, die bereits I
vor dem Entstehen der gesetzlichen Kreisvereine quiescirt worden
sind 600 A. — — —
Tit. 9. a) Zuschuß an den gesetzlichen Kreisverein zur Unterstützung 1
dienstunfähig gewordener Schullehrer 99 600 —
b) zur Belassung eines Drittels der zuletzt bezogenen Dienst-
alterszulagen im Pensionsfalle 7527 M — 4 — —
c) zur Unterstützung der vor dem 1. Januar 1896 pensionirten
Schullehrer, Verweser, Hilfslehrer und weltlichen Lehrerinnen,
Verweserinnen und Hilfslehrerinnen. 7800 —
Tit. 10. Unterstützungsbeiträge für Schullehrers-Relikten:
a) nach der in der XX. bezw. XXIII. Finanzperiode festgesetzten
Norm (240 —4 bezw. 300 .4 für eine Wittwe, 130 .4 bezw.
150 K für eine Doppelwaise und 100 MA für eine einfache
Waise) 100 990 M —