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fügung gestellt, so ist er verpflichtet, das zurückgegebene Schiff dem Reiche zu
übereignen. Von der Ubereignung kann abgesehen werden, wenn der Eigentümer
sich verpflichtet, die ihm für die Ersatzbeschaffung gewährten Beihilfen vom Tage
der Indienststellung des zurückgegebenen Schiffes ab mit fünf vom Hundert
jährlich zu verzinsen und in angemessenen Teilbeträgen nach näherer Bestimmung
des Reichskanzlers zurückzuzahlen.
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Die Veräußerung eines Schiffes, zu dessen Beschaffung eine Beihilfe nach
&71 Abs. 1 Nr. 1 gewährt worden ist, darf an ausländische Personen oder Gesell-
schaften oder an Deutsche, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im
Ausland haben, vor Ablauf von zehn Jahren nach der Infahrtsetzung nur mit
Genehmigung des Reichskanzlers erfolgen. Das gleiche gilt für Miet- und
Frachtverträge zur Beförderung von Gütern, die über solche Schiffe im ganzen
oder einen verhältnismäßigen Teil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des
Schiffes abgeschlossen werden, insoweit sie Fahrten zwischen ausländischen Häfen
betreffen. Der Reichskanzler kann die Genehmigung insbesondere davon abhängig
machen, daß die für das Schiff zur Verfügung gestellten Reichsmittel zurück-
erstattet werden. «
Wer im Inland oder im Ausland ein Veräußerungsgeschäft oder einen
Miet- oder Frachtvertrag ohne die nach Abs. 1 erforderliche Genehmigung
abschließt, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu
fünfzigtausend Nark oder mit einer dieser Strafen bestraft, sofern nicht nach
anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist. Der Versuch ist strafbar.
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Der Reichsausschuß (( 4) besteht aus sieben Mitgliedern und ebensoviel
Stellvertretern. Von den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern muß je
eines die Befähigung zum Richteramt oder zum häöheren Verwaltungsdienste
besitzen. Auf Vorschlag des Reichskanzlers ernennt der Bundesrat die Mitglieder
und Stellvertreter und bestimmt den Vorsitzenden und dessen Vertreter. Zur
Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich,
unter denen sich mindestens ein Mitglied befinden muß, das die Befähigung zum
Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienste besitzt.
Die Beschlüsse des Ausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Mitglieder
stimmen nach ihrer freien Uberzeugung.
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