Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Der Ausschuß kann die Augenscheinseinnahme beschließen, Zeugen und Sach 
verständige, auch eidlich, vernehmen, eidesstattliche Versicherungen abnehmen, schrift- 
liche Gutachten erfordern, Ausschlußfristen für die Anmeldung und die Begründung 
der Anträge auf Beihilfe bestimmen. Der Ausschuß kann mit den Erhebungen 
ein Mitglied des Ausschusses beauftragen. Die Gerichts= und Verwaltungs- 
behörden haben innerhalb ihrer Zuständigkeit dem Ersuchen des Ausschusses oder 
seines Vorsitzenden um Rechtshilfe zu entsprechen, soweit nicht besondere gesetzliche 
Bestimmungen entgegenstehen. 
Zur Unterstützung des Ausschusses kann der Reichskanzler örtliche Vor- 
prüfungsstellen einrichten, denen die im Abs. 3 vorgesehenen Befugnisse gleich- 
falls zustehen. 
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Das Verfahren vor dem Reichsausschuß ist kosten- und gebührenfrei. Die 
in dem Verfahren entstandenen baren Auslagen können dem Antragsteller ganz 
oder teilweise zur Last gelegt werden, soweit sie durch einen von ihm gestellten 
unbegründeten Antrag verursacht worden sind. Das gleiche gilt für das Ver- 
fahren vor den örtlichen Vorprüfungsstellen. « 
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« Die bei dem Verfahren beteiligten Personen sind zur Geheimhaltung der 
Verhandlungen und der dabei zu ihrer Kenntnis gelangten Verhältnisse d## 
Antragsteller verpflichtet. Wer dieser Vorschrift unbefugt zuwiderhandelt, wird 
mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu 
drei Monaten bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Verletzten ein. 
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Der Bundesrat kann nähere Bestimmungen über das Verfahren vor dem 
Reichsausschuß und sonstige Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes erlassen 
insbesondere Schätzungsgrundsätze für die Bemessung der Beihilfen aufstellen. 
Soweit der Bundesrat solche Bestimmungen nicht erläßt, können sie von 
dem Reichskanzler erlassen werden. 
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Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Mittel sind jährlich 
durch den Reichshaushaltsctat anzufordern. Im Rechnungsjahr 1917 kounen
	        
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