Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

Anlage 1 
Grundsätze 
1. Die Beihilfen nach & 1 Abs. 1 Nr. 1 sollen zur Beschaffung von Kauf- 
fahrteischiffen gewährt werden, von Passagierschiffen jedoch nur dann, wenn sie 
zugleich in erheblichem Maße für die Güterbeförderung bestimmt sind. 
Die wegen erheblicher Beschädigung eines Schiffes gewährten Beihilfen 
sind zur Wiederherstellung des beschädigten Schiffes zu verwenden, es sei dem, 
daß das Schiff infolge der Beschädigungen reparaturunwürdig geworden ist. 
Dem Schiffseigentümer soll die Verteilung des gesamten ihm verloren- 
gegangenen Schiffsraums auf einzelne Ersatzschiffe tunlichst freigestellt werden. 
Sind vor Verlust des zu ersetzenden Schiffes, aber nach dem 31. Juli 
1914, Neubauten in Auftrag gegeben oder Schiffe fremder Flagge angekauft 
worden, so können sie als Ersatzschiffe anerkannt werden. 
2. Der Bemessung der Beihilfe nach & 1 Abs. 1 Nr. 1 ist der Wert zugrunde 
zu legen, den das zu ersetzende Schiff nebst Inventar am 25. Juli 1914 hatte 
(Friedenswert). 
Ülbersteigen die Kosten für die Beschaffung des zu ersetzenden Schiffsraums 
den Baupreis, der am 25. Juli 1914 dafür zu zahlen gewesen wäre (Friecdens- 
baupreis), so können Juschläge gewährt werden. - « 
DieGewährungderJuschlägeistdavonabhängig,daßdieAusführbattnt 
undWirtschaftlichkeitderErsatzbeschaffung,insbesonderedieVergebungderBaIs 
arbeiten oder der Erwerb des Schiffes zu angemessenen Preisen, nachgewiesen sind. 
Eine Gewährung ist ausgeschlossen in solchen Fällen, in denen der Ersatzpri 
behufs Erzielung eines hohen Zuschlags oder aus anderen unlauteren Beweggründen 
zu hoch bemessen worden ist. 
Die Zuschläge sind verschieden zu bemessen, je nachdem die Ablieferung des 
Neubaues oder die Infahrtsetzung des Schiffes unter deutscher Flagge für die Zeu 
a) innerhalb des ersten bis vierten Jahres, 
b) innerhalb des fünften bis neunten Jahres 
nach Friedensschluß sichergestellt ist. Die Juschläge können in den Fällen 
zu a) auf 50 bis 70 vom Hundert, 
zu b) auf 20 bis 55 vom Hundert 
der den Friedensbaupreis übersteigenden Aufwendungen bemessen werden. 
Bei der Bemessung der Zuschläge innerhalb der bezeichneten Grenzen sollen 
auch die wirtschaftliche Lage des Reeders, die Größe des Ersatzbaues und die 
Mehraufwendung für eine beschleunigte Ersatzbeschaffung berücksichtigt werden 
Für den Bau von besonders gearteten Schiffen kann der Reichskanzler in 
einzelnen Fällen die Zeitgrenzen abweichend festsetzen. 
 
	        
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