Anlage 1
Grundsätze
1. Die Beihilfen nach & 1 Abs. 1 Nr. 1 sollen zur Beschaffung von Kauf-
fahrteischiffen gewährt werden, von Passagierschiffen jedoch nur dann, wenn sie
zugleich in erheblichem Maße für die Güterbeförderung bestimmt sind.
Die wegen erheblicher Beschädigung eines Schiffes gewährten Beihilfen
sind zur Wiederherstellung des beschädigten Schiffes zu verwenden, es sei dem,
daß das Schiff infolge der Beschädigungen reparaturunwürdig geworden ist.
Dem Schiffseigentümer soll die Verteilung des gesamten ihm verloren-
gegangenen Schiffsraums auf einzelne Ersatzschiffe tunlichst freigestellt werden.
Sind vor Verlust des zu ersetzenden Schiffes, aber nach dem 31. Juli
1914, Neubauten in Auftrag gegeben oder Schiffe fremder Flagge angekauft
worden, so können sie als Ersatzschiffe anerkannt werden.
2. Der Bemessung der Beihilfe nach & 1 Abs. 1 Nr. 1 ist der Wert zugrunde
zu legen, den das zu ersetzende Schiff nebst Inventar am 25. Juli 1914 hatte
(Friedenswert).
Ülbersteigen die Kosten für die Beschaffung des zu ersetzenden Schiffsraums
den Baupreis, der am 25. Juli 1914 dafür zu zahlen gewesen wäre (Friecdens-
baupreis), so können Juschläge gewährt werden. - «
DieGewährungderJuschlägeistdavonabhängig,daßdieAusführbattnt
undWirtschaftlichkeitderErsatzbeschaffung,insbesonderedieVergebungderBaIs
arbeiten oder der Erwerb des Schiffes zu angemessenen Preisen, nachgewiesen sind.
Eine Gewährung ist ausgeschlossen in solchen Fällen, in denen der Ersatzpri
behufs Erzielung eines hohen Zuschlags oder aus anderen unlauteren Beweggründen
zu hoch bemessen worden ist.
Die Zuschläge sind verschieden zu bemessen, je nachdem die Ablieferung des
Neubaues oder die Infahrtsetzung des Schiffes unter deutscher Flagge für die Zeu
a) innerhalb des ersten bis vierten Jahres,
b) innerhalb des fünften bis neunten Jahres
nach Friedensschluß sichergestellt ist. Die Juschläge können in den Fällen
zu a) auf 50 bis 70 vom Hundert,
zu b) auf 20 bis 55 vom Hundert
der den Friedensbaupreis übersteigenden Aufwendungen bemessen werden.
Bei der Bemessung der Zuschläge innerhalb der bezeichneten Grenzen sollen
auch die wirtschaftliche Lage des Reeders, die Größe des Ersatzbaues und die
Mehraufwendung für eine beschleunigte Ersatzbeschaffung berücksichtigt werden
Für den Bau von besonders gearteten Schiffen kann der Reichskanzler in
einzelnen Fällen die Zeitgrenzen abweichend festsetzen.