Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Tarif 
Es werden folgende 5 Klassen von Schiffen unterschieden: 
Klasse A. Passagierdampfer in großer Fahrt mit Einrichtungen für 
fünfzig oder mehr Kajütspassagiere und Reichspostdampfer. 
: B. Alle anderen Passagierdampfer in großer Fahrt, alle Linien- 
frachtdampfer in großer Fahrt, mit Ausnahme der in der 
Fahrt nach nordamerikanischen Häfen beschäftigten, außerdem 
alle Segelschiffe in großer Fahrt. 
* C. Alle anderen Dampfer mit Ausnahme der in den Klassen A, 
B, D und E aufgeführten. 
„: D. Dampfer und Segler in der Nord- und Ostseefahrt. 
„: E. Seeschlepper, Seeleichter sowie Dampfer und Segler in kleiner 
Fahrt. 
Dampfer mit Passagiereinrichtungen, die zur fraglichen Jeit Passagiere 
bestimmungsgemäß nicht mehr führen, gelten als Frachtdampfer. 
Eine Vergütung für Verlust der Habe kann nur in derjenigen Klasse statt- 
finden, zu der das Schiff während der Fahrt gehörte, auf der die Habe verloren 
gegangen ist. 
— —ffl —ffl — 
  
    
  
  
Mark Mark Mark Mark Mark 
  
1. Kapiüü. 3500|0300 O00 
2. I. Offizier, leitender Ingenieur, 
Oberingenieur, Arzte, Zahlmeister 
und nicht anderweitig nament- 
lich aufgeführte Schiffsangestellte, 
welche Anspruch auf Verpflegung 
in der 1. Kajüte haben 2 500 200 60| 200 00 
3. II. Offiziere, II. Ingenieune 200001 40 600 
4. III., IV. Offiziere, Gepäckvorsteher, 
Telegraphisten, III., IV. Inge- 
nieure, Elektriker, Proviantver- 
walter, Kajütsoberstewards, Pro- 
viantmeister, I. Oberkellner, Ober- 
köche und nicht namentlich auf- 
geführte Schiffsangestellte, welche 
Anspruch auf Verpflegung in der 
2. Kajüte oder Offiziers-, Inge- 
nieurs- und Beamtenmesse haben 1 800|1 6CC0|] 200 900 100 
Reichs.Gesetzbl. 1917. 231 
  
  
  
  
 
	        
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