Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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*10 
Der Arbeitgeber, dem ein Hilfsdienstpflichtiger gemäß § 7 Abs. 3 des Ge- 
setzes überwiesen wird, hat spätestens am dritten Werktag nach dem in der Be- 
nachrichtigung angegebenen Antrittstage dem Ausschuß, der die Uberweisung 
vorgenommen hat, oder der von diesem angegebenen Stelle mitzuteilen, ob der 
Hilfsdienstpflichtige eingestellt worden ist und die Arbeit bei ihm aufgenommen hat. 
  
11 
Wer eine Meldung nach § 2, & 3 Abs. 2, & 4 Abs. 1, & 5 Satz 2, 7 8 
Abs. 1 bis 4 erstattet, erhält als Bestätigung den ordnungsmäßig ausgefüllten 
und gestempelten Abreißstreifen der Meldekarte. Bei Mitteilungen nach den 
&9, 10 ist auf Verlangen eine entsprechende Bestätigung zu erteilen. 
(12 
Jeder Arbeitgeber, der in seinem Betriebe Hilfsdienstpflichtige beschäftigt, 
ist verpflichtet, die Vorschriften im & 9 Abs. 1, 2, § 15, & 16 Abs. 1 durch einen 
lesbaren Aushang an allgemein zugänglicher Stelle in der Betriebsstätte dauernd 
bekanntzugeben. 
13 
Die Vordrucke für die Meldekarten (& 2 Abs. 1, I# 4, 5, & 8 Abs. 3, 4) 
stellt das Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und Württemberg das Kriegsministerium, 
den Ortsbehörden zur Verfügung. 
Die den Ortsbehörden durch die Aufstellung der neuen Nachweisungen 
(6 1 bis 6) nachweislich entstandenen Kosten trägt das Reich. Sie sind bei 
den vom Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und Württemberg vom Kriegsministerium, 
zu bezeichnenden Stellen vierteljährlich anzufordern. 
814 
Als Ortsbehörden im Sinne dieser Verordnung gelten dieselben Stellen, 
welche die Landeszentralbehörden auf Grund des § 9 der Verordnung vom 
1. März 1917 dafür bestimmt haben, soweit nicht eine Landeszentralbehörde 
etwas anderes bestimmt. 
15 
Wer die in den #/ 2, 4 bis 6, 8 bis 10 vorgeschriebenen Meldungen 
oder Mitteilungen schuldhaft unterläßt, der Aufforderung des Vorsitzenden des 
Einberufungsausschusses zum persönlichen Erscheinen keine Folge leistet, die Aus- 
kunft auf Fragen dieses Vorsitzenden oder seines Vertreters verweigert oder sich 
der angeordneten ärztlichen Untersuchung nicht unterzieht, kann durch Beschluß 
des Einberufungsausschusses mit einer Ordnungsstrafe bis zu einhundert Mark 
und, wenn die Geldstrafe nicht beizutreiben ist, mit Haft bis zu drei Tagen be- 
straft werden.
	        
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