— 1046 —
(Nr. 6136) Verordnung über die den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe zur Ernährung
der Selbstversorger und zur Fütterung zu belassenden Früchte. Vom
13. November 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 7 der Reichsgetreideordnung für die
Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) folgendes verordnet:
*1
Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe dürfen aus ihren selbstgebauten
Früchten vom 15. November 1917 bis 15. August 1918 einschließlich verwenden:
1. zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf und Monat:
1. an Gerste und Hafer insgesamt zwei Kilogramm
2. an Hülsenfrüchten (Erbsen einschließlich Peluschken, Bohnen einschließ-
lich Ackerbohnen, Linsen und Saatwicken (vicia satival), insgesamt ein
Kilogramm. Gemenge, in dem sich Hülsenfrüchte befinden, gilt als
Hülsenfrüchte;
II. zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehes:
1. an Hafer, einschließlich Gemenge aus Hafer und Gerste, insgesamt
folgende Mengen:
a) für Pferde und Maultiere je sechs Zentner;
b) für zur Jucht verwendete Juchtbullen mit Genehmigung des
Kommunalverbandes je zwei Zentner;
2. an Hafer, an Gemenge aus Hafer und Gerste oder an Gerste mit
Genehmigung des Kommunalverbandes für Juchtsauen bis zu fünf-
undvierzig Pfund bei jedem Wurfe und für Eber, die zum Sprunge
benutzt werden, je ein halbes Pfund für den Tag.
(2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 13. November 1917.
Der Reichskanzler
In Vertretung
von Waldow
.— —— — –
Den Bezus des Noeichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanftalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedwuckt in der Reichsdruckerel.