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Die in dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne
des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung
mit den Bekanntmachungen vom- 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25),
23. März 1916 (Reichs-Gesetzb9l. S. 183) und 22. März 1917 (Reichs. Gesetzl.
S. 253).
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Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf-
zehntausend Mark wird bestraft:
1. wer der ihm nach 9§ 1 Abs. 1 obliegenden Verpflichtung nicht nach-
kommt oder in dem vorgeschriebenen Aushang Angaben macht, die
der Wahrheit nicht entsprechen;
2. wer den Vorschriften im 9 2 Abs. 2, § 6 oder den auf Grund des
4 Abs. 2 erlassenenen Bestimmungen zuwiderhandelt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf
die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören
oder nicht.
9
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den
Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
Für den Verkauf von Kaffeeersatzmitteln, die sich bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits im Handel befinden, können die Kommnnalverbände und
Gemeinden Ausnahmen von den in dieser Verordnung festgesetzten Preisen bis
zum 31. Dezember 1917 einschließlich zulassen.
10
Diese Verordnung tritt mit dem 23. November 1917 in Kraft.
Berlin, den 16. November 1917.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
von Waldow