Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 1059 — 
bedarf im Gebiete der Norddeutschen Brausteuergemeinschaft der Genehmigung 
der Reichsgetreidestelle, Kontingentstelle, in Berlin, in den übrigen Brausteuer- 
gebieten der Genchmigung der von der Landeszentralbehörde bestimmten Stelle. 
Die Genehmigung soll nur erteilt werden, soweit auf seiten der übertragenden 
Bierbrauerei ein wichtiger Grund zu der Ubertragung vorliegt und wenn die 
für die Dauer der Ubertragung auf das Kontingent bereits gelieferten oder zu- 
geteilten Getreide= oder die entsprechenden Malzmengen mitveräußert werden. 
Diese Bestimmungen gelten rückwirkend für alle seit dem 15. August 1917 
erfolgten Ubertragungen. 
85 
Der Reichskanzler bestimmt, inwieweit und in welcher Zeitfolge die Bier- 
brauereien mit Getreide beliefert werden. Er kann über die Vermälzung des 
gelieferten Getreides Bestimmungen treffen. 
Das Direktorium der Verwaltungsabteilung der Reichsgetreidestelle hat die 
Mengen an Getreide, die auf dic einzelnen Bierbrauereien gemäß dem Malz- 
kontingent entfallen, festzusetzen und die zur Durchführung und Uberwachung der 
Belieferung und der Verwendung erforderlichen Anordnungen zu treffen. Es kann 
Bierbrauereien, die sich in der Befolgung der ihnen nach dieser Verordnung 
obliegenden Pflichten unzuverlässig erwiesen haben, von der Belieferung ausschließen. 
Die Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung, hat den Bierbrauereien die 
festgesetzten Mengen zu liefern und, soweit sie die Mengen im eigenen landwirt- 
schaftlichen Betriebe geerntet haben, auf Antrag aus der eigenen Ernte freizugeben. 
6 Abs. 1 
Verträge, durch die eine Verpflichtung zur Lieferung oder zum Bezuge 
von Bier über das zur Zeit des Vertragsabschlusses laufende Kontingentjahr hinaus 
begründet wird, dürfen nicht vor dem 15. August und nur für die Dauer des 
nächstfolgenden Kontingentjahrs abgeschlossen werden. Dies gilt nicht für solche 
Verträge zwischen Bierbrauereien untereinander. 
87 
Uber das zugeteilte Getreide oder das daraus hergestellte Malz dürfen Ver- 
äußerungs-= und Erwerbsgeschäfte nur abgeschlossen werden, wenn gleichzeitig der 
entsprechende Teil des Kontingents gemäß §& 4 mitübertragen wird. Mälzereien 
haben das gesamte hergestellte Malz an den Betrieb zurückzuliefern, aus dessen 
Kontingent das vermälzte Getreide herrührt. 
*12 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer mehr als die zulässige Malzmenge verwendet, 
237“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.