— 1005 —
Artikel II
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 22. November 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Graf von Roedern
Nr. 6149) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Verordnung über den Verkehr mit
Cumaronharz vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1123). Vom
22. November 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
5 Abs. 2, & 6 und &7 der Verordnung über den Verkehr mit Cumaron=
harz vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1123) erhalten folgende Fassung:
#5 Abs. 2
Ist der Erzeuger mit dem angebotenen Preise oder der Erwerber mit dem
von dem Kriegsausschusse geforderten Preise nicht einverstanden, so wird der Preis von
dem Reichsschiedsgerichte für Kriegswirtschaft endgültig festgesetzt. Das Reichs-
schiedsgericht entscheidet auch über alle sonstigen Streitigkeiten, die sich zwischen
den Beteiligten aus der Aufforderung zur käuflichen Uberlassung sowie aus der
Uberlassung und aus der Abgabe des Cumaronharzes durch den Kriegsausschuß
ergeben. Es bestimmt auch darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens
zu tragen hat.
6
Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des
Ubernahmepreises zu liefern. Der Kriegsausschuß hat vorläufig den von ihm
für angemessen erachteten Preis zu zahlen.
Das Recht, eine Preisfestsetzung durch das Reichsschiedsgericht zu verlangen,
erlischt, wenn der Verkäufer oder der Abnehmer nicht unverzüglich nach Mit-
teilung des Preisangebots oder der Preisforderung seitens des' Kriegsausschusses
davon Gebrauch machen.
Reichs-Gesehhbl. 1917. 238