Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 1005 — 
Artikel II 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 22. November 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Graf von Roedern 
  
Nr. 6149) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Verordnung über den Verkehr mit 
Cumaronharz vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1123). Vom 
22. November 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel I 
5 Abs. 2, & 6 und &7 der Verordnung über den Verkehr mit Cumaron= 
harz vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1123) erhalten folgende Fassung: 
#5 Abs. 2 
Ist der Erzeuger mit dem angebotenen Preise oder der Erwerber mit dem 
von dem Kriegsausschusse geforderten Preise nicht einverstanden, so wird der Preis von 
dem Reichsschiedsgerichte für Kriegswirtschaft endgültig festgesetzt. Das Reichs- 
schiedsgericht entscheidet auch über alle sonstigen Streitigkeiten, die sich zwischen 
den Beteiligten aus der Aufforderung zur käuflichen Uberlassung sowie aus der 
Uberlassung und aus der Abgabe des Cumaronharzes durch den Kriegsausschuß 
ergeben. Es bestimmt auch darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens 
zu tragen hat. 
6 
Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des 
Ubernahmepreises zu liefern. Der Kriegsausschuß hat vorläufig den von ihm 
für angemessen erachteten Preis zu zahlen. 
Das Recht, eine Preisfestsetzung durch das Reichsschiedsgericht zu verlangen, 
erlischt, wenn der Verkäufer oder der Abnehmer nicht unverzüglich nach Mit- 
teilung des Preisangebots oder der Preisforderung seitens des' Kriegsausschusses 
davon Gebrauch machen. 
Reichs-Gesehhbl. 1917. 238
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.