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oder abgeben will, bedarf dazu der Erlaubnis der Landeszentralbehörde. An Stelle
der letzteren treten für das Kaiserliche Gesundheitsamt das Reichsamt des Innern,
für Militäranstalten das zuständige Kriegsministerium, für Marincanstalten das
Reichs-Marincamt. Die Erlaubnis darf nur für bestimmte Näume und nur nach
Ausweis der erforderlichen wissenschaftlichen Ausbildung erteilt werden. Die den
Leitern öffentlicher Anstalten erteilte Erlaubnis gilt auch für die unter ihrer
Leitung in diesen Anstalten beschäftigten Personen.
. Der Erlaubnis bedarf es nicht für Untersuchungen, welche der behandelnde
Arzt oder Tierarzt zu ausschließlich diagnostischen Zwecken in seiner Praxis bis
zur Feststellung der Krankheitsart nach den üblichen diagnostisch-bakteriologischen
Untersuchungsverfahren vornimmt.
« Der Handel mit Kulturen der im Abs. 1 bezeichneten Erreger ist verboten.
Lebende Erreger dieser Art und Material, das solche Erreger enthält, dürfen nur
an Personen und Stellen, die von der /zuständigen Behörde die Erlaubnis zur
Annahme erhalten haben, abgegeben werden.
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Wer mit anderen als den im 6 1 bezcichneten Erregern von Krankheiten,
welche auf Menschen übertragbar sind, oder von Tierkrankheiten, deren Anzeige-
pflicht, sei es auch nur für einen Teil des Reichsgebicts, eingeführt ist, oder mit
Material, welches solche Erreger enthält, arbeiten will, ferner wer derartige Er-
reger in lebendem Zustand aufbewahren will, bedarf dazu der Erlaubnis der zu-
ständigen Polizeibehörde desjenigen Ortes, in welchem der Arbeits- oder Aufbe-
wahrungsraum liegt. Die Erlaubnis darf nur für bestimmte Räume und nur
nach Ausweis der erforderlichen wissenschaftlichen. Ausbildung erteilt werden.
Auf Arzte und Tierärzte finden die Vorschriften im Abs. 1, soweit nicht
die Landesregierungen anderes bestimmen, mit der Einschränkung Auwendung daß
sie der Polizeibehörde nur eine Anzeige von ihrem Vorhaben unter Angabe des
Raumes nach Lage und Beschaffenheit zu erstatten und später jeden Wechsel des
Raumes in gleicher Weise anzuzeigen haben.
Weder der Erlaubnis noch der Anzeige bedarf es, wenn die Arbeit und
die Aufbewahrung
a) in öffentlechen Kiankenhäusern, welche mit den zur Verhinderung einer
sittuer von Krankheitskeimen erforderichen Einrichtungen versehen
ind, oder «
b) in staatlichen, staatlich beaufsichtigten oder kommunalen Anstalten,
welche zu einschlägigem Fachunterrichte dienen oder behufs Bekämpfung
der Infektionskrankheiten zur Vornahme von Untersuchungen oder zur
Herstellung von Schutz= oder Heilstoffen bestimmt sind, oder
Tc) vom behandelnden Arzte oder Ticrarzt zu ausschl eßlich diagnostischen
Swecken in seiner Praxis bis zur Feststellung der Krankheiksart vor-
genommen werden.