Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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werden müssen. Dasselbe gilt, wenn die baulichen oder sonstigen Einrichtungen 
der genehmigten Räume den Anforderungen nicht mehr genügen. 
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Mer kine der im & 1 Abs. 1, & 2 Abs. 1 und & 3 Abs. 1 bezeichneten Hand- 
lungen vornimmt, hat — auch wenn er von der Einholung der Erlaubnis oder 
von der Anzeigepflicht entbunden ist — die Erreger so aufzubewahren, daß sie 
Unberufenen unzugänglich sind; auch hat er sonst alle Vorkehrungen zu treffen, 
um eine Verschleppung der Krankheitserreger, insbesondere durch Versuchstiere, 
zu verhüten. Kulturen, infizierte Versuchstiere und deren Organe sowie sonstiges 
die Krankheitserreger enthaltendes Material müssen, sobald sie entbehrlich geworden 
sind, derart beseitigt werden, daß jede Verschleppung der Krankheitskeime ausge- 
schlossen wird. Instrumente, Gefäße usw., die mit infektiösen Gegenständen in 
Berührung waren, sind sorgfältig zu desinfizieren. 
Insbesondere müssen alle Personen, welche die Räume betreten, in denen 
mit den Erregern der Pest, des Rotzes oder der Maul- und Klauenseuche oder 
mit Material, das solche Erreger enthält oder zu enthalten verdächtig ist, gearbeittt 
wird, leicht desinfizierbare und waschbare Schutzüberkleider anlegen, die vor dem 
Verlassen der Räume wieder abzulegen sind; diese Schutzkleider sind vor der Aus- 
gabe zur Wasche in den Arbeitsräumen selbst zu desinfizieren. In den Räumen 
darf nur bei geschlossenen Türen und Fenstern gearbeitet werden; das Rauchen 
in den Räumen ist verboten. Sämtliche mit infektionstüchtigem Material in Ve- 
rührung gekommene Gegenstände, ausgenommen das zur Aufbewahrung bestimmte 
Material, sind möglichst sofort zu desinfizieren oder zu vernichten. Bei den 
Arbeiten mit Versuchstieren ist namentlich sorgfältig darauf zu achten, daß ein Ent- 
weichen von Tieren oder eine Verstreuung von infektionstüchtigem Material nicht 
stattfindet. Tiere, welche in den Arbeitsräumen untergebracht waren, sind in 
diesen selbst zu vernichten; die Kadaver werden zweckmäßig entweder verbrannt 
oder in konzentrierter Schwefelsäure aufgelöst oder mittels Dampfes sterilisiert. 
Die Arbeitsräume sind außerhalb der Zeit ihrer Benutzung sicher verschlossen zu 
halten. Vor dem Verlassen der Räume hat sich der Leiter oder sein Vertreter # 
vergewissern, daß die Versuchstiere und Kulturen sicher untergebracht sind und 
daß Infektionsmaterial nicht verstreut ist. 
Untersuchungsmaterial und Kulturen der Erreger der im Abs. 2 genannten 
Krankheiten dürfen in den Räumen nur in besonderen, fest verschließbaren 
Schränken aufbewabrt werden. ' 
Versuchsstallungen für größere Tiere, an welchen Versuche mit Roz oder 
mit Maul- und Klauenseuche ausgeführt werden, muͤssen von anderen Stallungen 
getrennt sein. Für sie muß besonderes Stallpersonal vorhanden sein. Auch 
müssen dort Vorrichtungen getroffen werden, welche gestatten, den Mist, die Streu 
und die Kadaver der Tiere sofort an Ort und Stelle unschädlich zu beseitigen. 
Wer diese Stallungen betreten will, hat ein waschbares Uberkleid sowie Gummt'
	        
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