Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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der Kadaver und sonstiger infizierter Gegenstände, wie Streumaterialien 
und Futterreste (z. B. Verbrennungsofen, Dampfsterilisator, Gefäße mit 
konzentrierter Schwefelsäure), 
Zc) ein hinreichend großes Gefäß mit breiter Offnung für Kresolwasser, 
in welches Kadaver und Kadaverteile vor der Sektion zur Vernichtung 
des an ihnen haftenden Ungeziefers gelegt werden können, 
z)) Einrichtungen zur Desinfektion und Reinigung der Hände (Waschvor- 
richtung) und aller bei den Arbeiten gebrauchten Gegenstände (z. B.- 
Autoklav oder Dampfsterilisator, Heißluftsterilisator). 
4. Andere Gegenstände, als die zur Ausführung der Untersuchung erforder. 
lichen, dürfen in den Näumen nicht untergebracht werden. 
Die Verwendung von Dienern bei den Arbeiten mit den Erregern der 
Pest, des Rotz's oder der Maul- und Klauenseuche oder mit Material, das solche 
Erreger enthält oder zu enthalten verdächtig ist, ist nur dann gestattet, wenn sie 
über die aus einer Verschleppung dieser Krankheitserreger entstehenden Gefahren 
wohl unterrichtet und in der sachgemäßen Behandlung bakteriologischer Geräte, 
Kuliuren und infizierter Tiere gut ausgebildet sind. 
Alle dem Diener etwa übertragenen Arbeiten (wie Reinigung des Labo- 
ratoriums, Fütterung der Tiere, Desinfektion und Reinigung der Käfige, Un- 
schädlichmachung und Vernichtung des Mistes, der Streu und der Kadaver) 
haben nach genauer Anweisung des Leiters zu geschehen. 
Der Diener darf nur zur Ausführung von Anordnungen des Leiters oder 
seines Vertreters in den Arbeitsräumen sich aufhalten, sobald dort mit Pest- 
material gearbeitet wird. 
Die Kulturen der Erreger der Pest, des Rotzes und der Maul- und Klauen- 
seuche sowie das mit solchen behaftete oder verdächtige Material sollen unter 
sicherem Verschluß aufbewahrt werden und dürfen dem Diener nicht zugänglich sein. 
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Der Leiter der Arbeiten mit Krankheitserregern hat für die dauernde 
ordnungsmäßige Instandhaltung und für den gesamten Betrieb in den Arbeitsräumen, 
namentlich für die Durchführung der bei dem Aufbewahren von Kulturen, ins- 
besondere solchen der Pesterreger, sowie bei Tierversuchen zu beobachtenden Maf. 
regeln Sorge zu tragen. Er darf in Behinderungsfällen sowie für einzelne 
Arbeiten und Verrichtungen nur solche Persönlichkeiten mit seiner Vertretung 
betrauen oder zu seiner Hilfe beranziehen, welche nach Vorbildung und persön- 
lichen Eigenschaften (Zuverlässigkeit usw.) imstande sind, die volle Verantwort- 
lichkeit zu übernehmen (siehe auch 94 Abs. 1). Ist aus besonderen Gründen anderen 
Personcn der Jutritt zu den Räumen zu gestatten, so hat der Leiter die zur 
Sicherung gegen Ansteckungsgefahr erforderlichen Maßregeln zu treffen.
	        
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