Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Anzeigepflicht, sei es auch nur fuͤr einen Teil des Reichsgebiets, eingefuͤhrt ist, 
enthält oder zu enthalten verdächtig erscheint, ist vor der Versendung unter 
Beobachtung der nachstehenden Vorschriften so zu verpacken, daß eine Ver- 
schleppung von Krankheitskeimen ausgeschlossen ist. 
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Größere Körperteile und kleinere Tierkadaver sind zunächst in ein mit einem 
geeigneten Desinfektionsmittel, am besten mit Sublimatlösung durchtränktes und 
dann gründlich ausgerungencs Tuch einzuhüllen. Sie sind alsdann mit einem 
undurchlässigen Stoffe (Pergamentpapier oder dergleichen) zu umwickeln und fest 
zu verschnüren; saftreiche Gegenstände sind außerdem in Tücher einzuschlagen oder 
in Säcke zu verpacken. Die Gegenstände sind sodann in starke, undurchlässige, 
sicher verschlossene Behälter (Fässer, Kübel, Kisten) zu bringen und in Sägemehl, 
Kleie, Torfmull, Lohe, Häcksel, Heu, Holzwolle oder ähnlichen, Feuchtigkeit auf- 
saugenden Stoffen fest und so einzubetten, daß sie sich nicht verschieben können 
und ein Durchsickern von Flüssigkeit verhindert wird. 
Für Köpfe tollwutverdächtiger Tiere ist als Desinfektionsmittel, mit dem 
die Tücher getränkt werden, ausschließlich Sublimatlösung zu verwenden. Die 
Versendung solcher Köpfe hat mit der Post als „dringendes Paket“ zu geschehen. 
Material, das Notzrrreger ethilt oder zu enthalten verdächtig ist, muß 
zunächst unter Beachtung der im Abs. 1 gegebenen Vorschriften in einen dichten, 
sicher verschlossenen Behälter verpackt werden; dieser ist in eine starke, dichte 
Kiste zu bringen. Der Raum zwischen dem Behälter und der Kiste ist mit auf- 
saugenden Stoffen (Abs. 1) fest auszufüllen. 
Werden menschliche oder tierische Körperteile mit der Eisenbahn versandt, 
so muß der Absender im Frachtbrief bescheinigen, daß Iweck und Verpackung der 
Sendung denjenigen Vorschriften, welche in der Anlage C der Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung für „fäulnisfähige Stoffe“ der in Rede stehenden Art ergangen sind, 
entsprechen. Die Beförderung solcher Gegenstände als Eilgut oder als beschleunigtes 
Eilgut ist nach den Eisenbahntarifen ausgeschlossen. 
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Zur Aufnahme kleinerer Gegenstände, welche lebende Erreger der Cholera, 
der Pest, des Rotzes, der Maul= und Klauenseuche oder der Schweinepest enthalten 
oder zu enthalten verdächtig sind, eignen sich am besten starkwandige Pulvergläser 
mit eingeschliffenem Glasstöpsel und weitem Halse, oder, falls sich diese nicht beschaffen 
lassen, Gläser mit glattem zylindrischen Halse, die mit gut passenden, frisch 
ausgekochten Korken zu verschließen sind. Die Gläser müssen vor dem Gebrauch 
in reinem Wasser frisch ausgekocht und dann durch kräftiges Ausschwenken mög- 
lichst vom Wasser befreit sein; sie dürfen aber ucht mit einer Desinfektions- 
flüssigkeit ausgespült werden. Auch darf zu dem Untersuchungsmaterial Flüssigkcit
	        
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