Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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papier oder einen anderen undurchlässigen Stoff einzuwickeln und, umhuͤllt mit 
Watte, in feste Kästchen aus Holz, Blech oder dergleichen mit gut schließendem 
Deckel zu legen. 
Feuchtes oder flüssiges Material (Auswurf, Erbrochenes, Stuhl, Harn, 
Eiter oder sonstiges Wundsekret, Punktionsflüssigkeit, Blut, Serum, Abstriche 
von der Rachenschleimhaut, abgeschnittene oder abgeschabte Gewebsteile usw.) ist 
in ein Gefäß aus hinreichend starkem Glase mit Korkstöpselverschluß zu bringen. 
Dieses Gefäß ist in einen Blechbehälter zu verpacken. Um aber das Glasgefäß 
vor Jertrümmerung zu schützen und etwa aus dem Glasgefäß austretende Flüssig- 
keit aufzusaugen, ist sowohl auf den Boden als auch in den Deckel des Bilcch- 
behälters eine Scheibe Asbestpappe oder eine hinreichend starke Schicht von Fließ- 
papier, Watte oder dergleichen zu legen. Der Blechbehälter wird sodann in 
einen ausgehöhlten, durch einen Deckel verschließbaren Holzblock gebracht. Bei 
Versendung von Schutzpockenlymphe genügt es, wenn das Glasgefäß unmittelbar 
in den Holzblock oder in Kästchen von Holz, Blech oder dergleichen gelegt wird; 
jedoch ist dann die Aushöhlung des Blockes oder das Kästchen besonders sorg- 
fältig mit einem weichen, aufsaugenden Stoffe auszupolstern. Die Kästchen oder 
Holzblöcke sind mit einem roten Zettel zu bekleben, der die Aufschrift „Vorsicht! 
Infektiöses Material!“ enthält. 
Die Holzblöcke oder Kästchen sind in den Briefumschlägen derartig unter- 
zubringen, daß sie bei deren Abstempelung nicht beschädigt werden. Am besten 
geeignet sind an der Innenseite mit Stoffbezug versehene Briefumschläge aus 
festem Papier, die nur an der einen Schmalseite offen und etwa doppelt so lang 
wie die Behälter sind; sie werden nicht durch Zukleben, sondern zweckmäßig durch 
eine kleine Metallklammer geschlossen. Die zum Abstempeln bestimmte Stelle 
wird am besten durch einen vorgezeichneten Kreis oder den Vermerk „Hier 
stempeln“ gekennzeichnet. 
Die Briefsendungen sollen nicht in den Briefkasten geworfen, sondern an 
den Postschaltern oder auf dem Lande dem Briefträger übergeben werden. 
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Jeder Sendung ist ein Begleitschein so beizulegen, daß er gegen Durch- 
fcuchtung und Beschmutzung geschützt ist und bei der Offnung des Behälters 
leicht in die Augen fällt. Dieser Schein hat, genaue Angaben über den Inhalt 
unter Bezeichnung der Personen (Name, Geschlecht, Alter, Wohnort) eder der 
Tiere, von denen er stammt, zu enthalten. Außerdem sind bei Material von 
kranken Menschen oder Tieren anzugeben 
die mutmaßliche Art der Erkrankung, 
der Tag des Beginns der Erkrankung, 
der Tag des Todes, 
der Zeitpunkt der Entnahme des Materials,
	        
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