Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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der Name und der Wohnort des Arztes oder Tierarztes, der die Ein- 
sendung veranlaßt hat, ' 
der Zweck der Einsendung. 
Bei Untersuchungsmaterial ist auf dem Scheine auch die Stelle anzugeben, 
welcher das Ergebnis der Untersuchung mitgeteilt werden soll. 
Enthält die Sendung Material von verschiedenen Menschen oder Tieren, 
so ist durch eine entsprechende Kennzeichnung jedes einzelnen Gegenstandes Serge 
zu tragen, daß seine Herkunft leicht erkennbar ist. 
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Auf den Sendungen ist außer der deutlichen Adresse der Name und die 
Wohnung des Absenders anzugeben und der Vermerk „Vorsicht!!“ „Mernschleche 
(Tierische) Untersuchungsstofse!“ anzubringen. 
Bei Sendungen an Anstalten ist nicht deren Leiter, sondern die Anstalt 
als Empfänger zu bezeichnen. Dasselbe gilt hinsichtlich der telegraphischen An- 
kündigung G 17). 
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Postsendungen mit Material von Cholera, Pest oder Rotz oder mit 
Material, das lebende Erreger einer dieser Krankheiten zu enthalten verdächtig 
ist, sind als „dringendes Paket“ aufzugeben und den Empfängern rechtzeitig 
telegraphisch anzukündigen. Diese telegraphische Anzeige hat auch dann zu 
erfolgen, wenn der Versand von Rotzmaterial mit der Eisenbahn erfolgt. 
  
(Nr. 6153) Verordnung über die Preise von Schlachtschweinen. Vom 23. November 1917. 
A Grund des & 8 Abs. 2 der Verordnung über die Preise der landwirt- 
schaftlichen Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 
1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 243) wird in Abweichung von 9 2 Abs. 1 der Ver- 
ordnung über die Schlachtvieh= und Fleischpreise für Schweine und Rinder vom 
5. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 319) folgendes bestimmt:
	        
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