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Die Lieferungsprämie für Hafer und die Druschprämie für Hafer und
Gerste dürfen auf Antrag auch noch nach Ablauf der Fristen im §& 1 Abs. 1,
& 2 gezahlt werden, soweit die Ablieferung der rechtzeitig ausgedroschenen Früchte
aus Gründen, die der Lieferungspflichtige nicht zu vertreten hat und die außer-
halb seines Betriebs liegen, nicht rechtzeitig hat erfolgen können. Der Antrag
ist nur insoweit zulässig, als die Ablieferung innerhalb 14 Tagen nach Ablauf
der Fristen im 6& 1 Abs. 1, 9 2 erfolgt, und muß gleichzeitig mit der Ablieferung
bei der Stelle gestellt. werden, an die die Ablieferung stattfindet. Uber Streitig-
keiten entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Als höhere Ver-
waltungsbehörde gilt die auf Grund des § 72 der Reichsgetreideordnung für die
Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) bestimmte Behörde.
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 24. November 1917.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
von Waldow
(Nr. 6155) Verordnung über den Ausdrusch und die Inanspruchnahme von Getreide und
Hülsenfrüchten. Vom 24. November 1917.
A.- Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks-
ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird bestimmt:
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Die Besitzer von Vorräten, die gemäß & 1 der Reichsgetreideordnung für
die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) beschlagnahmt sind,
haben die Vorräte bis zum 28. Februar 1918 einschließlich auszudreschen und,
jeweils im unmittelbaren Anschluß an den Ausdrusch, spätestens bis zum gleichen
Zeitpunkt abzuliefern, soweit sie nicht gemäß & 4 zurückbehalten werden dürfen.
Als Besitzer im Sinne dieser Verordnung gilt auch der mit der Verwaltung der
Vorräte für den Eigentümer betraute Inhaber des Gewahrsams.
Die Landeszentralbehörden haben, soweit es die Umstände gestatten, die
Beendigung des Ausdrusches und der Ablieferung bis zu einem früheren Zeit-
bunkt anzuordnen.
85, & 21 Abs. 2 der Reichsgetreideordnung finden Anwendung.