Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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in dessen Bezirk sie sich befinden. Der Besitzer ist verpflichtet, die Vorräte. bis 
zur ÜUbernahme zu verwahren und pfleglich zu behandeln. 
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Vorräte, die verheimlicht oder verschwiegen werden, sind gemäß & 70 der 
Reichsgetreideordnung ohne Jahlung einer Entschädigung für verfallen zu erklären. 
K 7 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den 
Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 
Von den Vorschriften im § 1 kann auch die Reichsgetreidestelle (Ver- 
waltungsabteilung) Ausnahmen zulassen. 
∆8 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer der ihm nach & 5 ob- 
liegenden Verpflichtung zur Verwahrung und pfleglichen Behandlung zuwider- 
handelt. 
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 24. November 1917. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
  
Druckfehlerberichtigung 
Im 69 2 Abs. 3 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung 
über Kleie aus Getreide vom 1. November 1917 (eichs-Gesetzbl. S. 100 1) ist 
statt „Vollmehle“ zu setzen: 
„Bollmehle“. 
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— 
Den öSetus des des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der —
	        
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