Reichs-Gesetzblatt 6
Jahrgang 1917
Nr. 213
Inhalt: Geseg, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für das Rech-
nungsjahr 1917. S. 1097. — Bekanntmachung, betreffend die Prägung von Fünfpfennig-
stücken aus Eisen. S. 1098. — Verordnung über die Preise und besonderen Lieferungsbe=
dingungen für Thomasphosphatmehl. S. 000.
(Nr. 6165) Gesetz, betreffend die Bestsellung eines dritten Nachtrags zum Reichshaushaltsetat
für das Rechnungsjahr 1917. Vom 9. Dezember 1917.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 22.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
* 1
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte dritte Nachtrag zum Reichshaus-
haltsetat für das Rechnungsjahr 1917 tritt dem Reichshaushaltsetat hinzu.
(2
Die im Kapitel 5 Titel 1 und 2 der fortdauernden Ausgaben des Reichs-
haushaltsetats für das Rechnungsjahr 1917 vorgesehenen diplomatischen und
konsularischen Vertretungen in Peru, Uruguay und Costarica fallen fort.
*3
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordent-
licher Ausgaben die Summe von fünfzehn Milliarden Mark im Wege des Kredits
flüssig zu machen.
4
Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen
und Reichswechsel sowie die etwa zugehörenden Zinsscheine können sämtlich oder
teilweise auf ausländische oder auch nach einem bestimmten Wertverhältuisse
gleichzeitig auf in= und ausländische Währungen sowie im Ausland zahlbar
gestellt werden.
Reichs.Gesebl. 1917.
Ausgegeben zu Berlin den 12. Dezember 1917. 2745