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(Nr. 6169) Bekanntmachung über Lohnpfändung. Vom 13. Dezember 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des §9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
1
Der Arbeits= oder Dienstlohn (6 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869,
Bundes-Gesetzbl. 1869 S. 242 und 1871 S. 63, Reichs--Gesetzbl. 1897 S. 159,
1898 S. 332) ist, soweit er die Summe von zweitausend Mark für das Jahr
übersteigt, zu einem Zehntel des Mehrbetrags der Pfändung nicht unterworfen.
Hat der Schuldner seinem Ehegatten oder ehelichen Abkömmlingen, die das sech-
zehnte Lebensjahr nicht vollendet haben, Unterhalt zu gewähren, so erhöht sich der
unpfändbare Teil des Mehrbetrags für jeden dieser Unterhaltsberechtigten um cin
weiteres Zehntel, höchstens jedoch auf fünf Zehntel des Mehrbetrags. Die Vor-
schriften des Gesetzes vom 21. Juni 1869 finden entsprechende Anwendung.
Soweit im Falle des Abs. 1 Satz 1 der unpfändbare Teil des Lohnes den
Betrag von zweitausendfünfhundert Mark, im Falle des Abs. 1 Satz 2 den Be-
trag von dreitausendsechshundert Mark übersteigen würde, unterliegt die Pfändung
keinen Beschränkungen.
(2
Andern sich die Verhältnisse, die nach & 1 Abs. 1 für die Bestimmung des
unpfändbaren Teiles des Lohnes maßgebend sind, 4 erweitert oder beschränkt sich
die Pfändung nach Maßgabe der eingetretenen Anderung von dem auf deren
Eintritt nächstfolgenden JZeitpunkt ab, an welchem der Lohn fällig wird. Auf
Antrag des Gläubigers oder des Schuldners hat die Behörde, welche die Pfän-
dung bewirkt hat, den Pfändungsbeschluß entsprechend zu berichtigen. Der Dritt-
schuldner kann, solange ihm eine Berichtigung nicht zugestellt ist, nach Maßgabe
der bisherigen Pfändung mit befreiender Wirkung leisten.
3
Auf die Pfändung des Ruhegeldes der Personen, die in einem privaten
Arbeits- oder Dienstverhältnisse beschäftigt gewesen sind, finden die Vorschriften
der &6 1, 2 entsprechende Anwendung.
4 .
Gesetzliche Vorschriften, die über die Pfändung des Ruhegeldes der im
bezeichneten Art abweichende Bestimmungen treffen, bleiben unberührt.