Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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(Nr. 6169) Bekanntmachung über Lohnpfändung. Vom 13. Dezember 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des §9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1 
Der Arbeits= oder Dienstlohn (6 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869, 
Bundes-Gesetzbl. 1869 S. 242 und 1871 S. 63, Reichs--Gesetzbl. 1897 S. 159, 
1898 S. 332) ist, soweit er die Summe von zweitausend Mark für das Jahr 
übersteigt, zu einem Zehntel des Mehrbetrags der Pfändung nicht unterworfen. 
Hat der Schuldner seinem Ehegatten oder ehelichen Abkömmlingen, die das sech- 
zehnte Lebensjahr nicht vollendet haben, Unterhalt zu gewähren, so erhöht sich der 
unpfändbare Teil des Mehrbetrags für jeden dieser Unterhaltsberechtigten um cin 
weiteres Zehntel, höchstens jedoch auf fünf Zehntel des Mehrbetrags. Die Vor- 
schriften des Gesetzes vom 21. Juni 1869 finden entsprechende Anwendung. 
Soweit im Falle des Abs. 1 Satz 1 der unpfändbare Teil des Lohnes den 
Betrag von zweitausendfünfhundert Mark, im Falle des Abs. 1 Satz 2 den Be- 
trag von dreitausendsechshundert Mark übersteigen würde, unterliegt die Pfändung 
keinen Beschränkungen. 
(2 
Andern sich die Verhältnisse, die nach & 1 Abs. 1 für die Bestimmung des 
unpfändbaren Teiles des Lohnes maßgebend sind, 4 erweitert oder beschränkt sich 
die Pfändung nach Maßgabe der eingetretenen Anderung von dem auf deren 
Eintritt nächstfolgenden JZeitpunkt ab, an welchem der Lohn fällig wird. Auf 
Antrag des Gläubigers oder des Schuldners hat die Behörde, welche die Pfän- 
dung bewirkt hat, den Pfändungsbeschluß entsprechend zu berichtigen. Der Dritt- 
schuldner kann, solange ihm eine Berichtigung nicht zugestellt ist, nach Maßgabe 
der bisherigen Pfändung mit befreiender Wirkung leisten. 
3 
Auf die Pfändung des Ruhegeldes der Personen, die in einem privaten 
Arbeits- oder Dienstverhältnisse beschäftigt gewesen sind, finden die Vorschriften 
der &6 1, 2 entsprechende Anwendung. 
4 . 
Gesetzliche Vorschriften, die über die Pfändung des Ruhegeldes der im 
 bezeichneten Art abweichende Bestimmungen treffen, bleiben unberührt. 
 
	        
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