Diese Verordnung tritt am 20. Dezember 1917 in Kraft. Der Reichs-
kanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang sie außer Kraft tritt.
Soweit mit dem Inkrafttreten der Verordnung eine Erweiterung des der
Pfändung nicht unterworfenen Teiles des Lohnes oder Ruhegeldes eintritt, finden
die Vorschriften des & 2 entsprechende Anwendung. Eine vor dem Inkrafttreten
der Verordnung erfolgte Aufrechnung, Abtretung oder Verpfändung verliert ihre
Wirksamkeit, soweit sie bei Anwendung der Verordnung unwirksam sein würde.
Berlin, den 13. Dezember 1917.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Dr. von Krause
(Nr. 6170) Bekanntmachung über Beschaffung von Papierholz für Zeitungsdruckpapier in
Elsaß= Cothringen. Vom 13. Dezember 1917.
A# Grund des & 14 Abs. 2 der Bekanntmachung über Beschaffung von Papier--
holz für Jeitungsdruckpapier vom 2. November 1917 (Reichs--Gesetzbl. S. 996)
bestimme ich:
In Elsaß-Lothringen können die Forsteigentümer des Landes mit mehr als
fünfzig Hektar über vierzig Jahre altem Tannen= und Fichtenholzbestande bis zu
insgesamt 40 vom Hundert der nach § 2 Abs. 3 der Bekanntmachung über Be-
schaffung von Papierholz für Jeitungsdruckpapier vom 2. November 1917 (Reichs-
Gesetzbl. S. 996) auf Elsaß-Lothringen umgelegten Holzmengen herangezogen werden.
Das Ministerium für Elsaß-Lothringen wird ermächtigt, die erforderlichen
Anordnungen zu treffen; insbesondere kann, wenn ein Forsteigentümer sich
weigert, die hiernach auf ihn entfallende Holzmenge zu liefern, bestimmt werden,
daß das Eigentum an geeignetem geschlagenen Holze durch Anordnung der zu-
ständigen Behörde an die Reichsstelle für Papierholz übertragen wird, oder daß
geeignete Bestände in seiner Forst auf seine Kosten geschlagen werden und das
Holz nach dem Abnahmeort auf seine Kosten herangeschafft wird.