Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

Diese Verordnung tritt am 20. Dezember 1917 in Kraft. Der Reichs- 
kanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang sie außer Kraft tritt. 
Soweit mit dem Inkrafttreten der Verordnung eine Erweiterung des der 
Pfändung nicht unterworfenen Teiles des Lohnes oder Ruhegeldes eintritt, finden 
die Vorschriften des & 2 entsprechende Anwendung. Eine vor dem Inkrafttreten 
der Verordnung erfolgte Aufrechnung, Abtretung oder Verpfändung verliert ihre 
Wirksamkeit, soweit sie bei Anwendung der Verordnung unwirksam sein würde. 
Berlin, den 13. Dezember 1917. 
  
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Dr. von Krause 
  
(Nr. 6170) Bekanntmachung über Beschaffung von Papierholz für Zeitungsdruckpapier in 
Elsaß= Cothringen. Vom 13. Dezember 1917. 
A# Grund des & 14 Abs. 2 der Bekanntmachung über Beschaffung von Papier-- 
holz für Jeitungsdruckpapier vom 2. November 1917 (Reichs--Gesetzbl. S. 996) 
bestimme ich: 
In Elsaß-Lothringen können die Forsteigentümer des Landes mit mehr als 
fünfzig Hektar über vierzig Jahre altem Tannen= und Fichtenholzbestande bis zu 
insgesamt 40 vom Hundert der nach § 2 Abs. 3 der Bekanntmachung über Be- 
schaffung von Papierholz für Jeitungsdruckpapier vom 2. November 1917 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 996) auf Elsaß-Lothringen umgelegten Holzmengen herangezogen werden. 
Das Ministerium für Elsaß-Lothringen wird ermächtigt, die erforderlichen 
Anordnungen zu treffen; insbesondere kann, wenn ein Forsteigentümer sich 
weigert, die hiernach auf ihn entfallende Holzmenge zu liefern, bestimmt werden, 
daß das Eigentum an geeignetem geschlagenen Holze durch Anordnung der zu- 
ständigen Behörde an die Reichsstelle für Papierholz übertragen wird, oder daß 
geeignete Bestände in seiner Forst auf seine Kosten geschlagen werden und das 
Holz nach dem Abnahmeort auf seine Kosten herangeschafft wird. 
 
	        
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