Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Für dieses aus anderem Forsteigentume gelieferte Papierholz ist dem 
Eigentümer der Preis zu zahlen, den Elsaß-Lothringen nach § 4 der Bekannt. 
machung vom 2. November 1917 von der Reichsstelle für Papierholz erhält. 
Berlin, den 13. Dezember 1917. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
(Nr. 6171) Bekanntmachung, betreffend Anwendung der Vertragszollsätzt. Vom 13. De- 
zember 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes, betreffend die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw., vom 4. August 1914 (Reichs, 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, für Waren, die aus Italien durch die 
Heeres= und Marineverwaltung oder durch gemeinnützige Gesellschaften, die aus- 
schließlich zur Versorgung der deutschen Volkswirtschaft während des Krieges 
dienen, eingeführt werden, die Anwendung der Vertragszollsätze zu genehmigen. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 13. Dezember 1917. 
  
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Graf von Roedern 
  
— — — –..— 
Den Gezuc deß Neichß= Geseczlatts vermitteln unr die Poftunftalten 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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