Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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die Stoffe dem Kriegsausschusse für pflanzliche und tierische Ole und Fette anzu- 
bieten. Betriebe und Gewerbetreibende, bei denen die Stoffe fortlaufend gewonnen 
werden oder abfallen, haben anzubieten, sobald die vorhandenen Mengen mindestens 
100 Kilogramm betragen; alle übrigen haben die gewonnenen oder angefallenen 
Mengen bis zum 1. jedes Monats anzubieten. Der Kriegsausschuß ist ermächtigt, 
im Einzelfall eine besondere Vereinbarung über fortlaufende Lieferung der Stoffe 
zu treffen. 
Die Vorschriften des & 4 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. 
Artikel M 
Die Bestimmungen treten mit dem 20. Dezember 1917 in Kraft. 
Berlin, den 14. Dezember 1917. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein. 
  
  
Den Bena — Meichs- Gesesblaus vermitteln mur die Vellsanktalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Jnnern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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