Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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(Nr. 6178) Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über die Malzkontingente der 
Bierbrauereien und den Malzhandel vom 20. November 1917 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 1061). Vom 19. Dezember 1917. 
Auf Grund des §& 10 Abs. 1 der Verordnung über die Malzkontingente der 
Bierbraucreien und den Malzhandel vom 20. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 1061) wird für das Gebiet der Norddeutschen Brausteuergemeinschaft folgendes 
bestimmt: 
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Bierbrauereien, die gemäß & 4 der Verordnung über die Malzkontingente 
der Bierbrauereien und den Malzhandel vom 20. November 1917 ihr Malz- 
kontingent ganz oder teilweise auf andere Bierbrauereien zur eigenen Verwendung 
in deren Betrieb übertragen, haben bei der Reichsgetreidestelle, Kontingentstelle, 
in Berlin W 50, Tauentzienstraße 10, schriftlich den Antrag auf Genehmigung 
der Ubertragung zu stellen. 
In dem Antrag sind anzugeben: 
1. die Art und Höhe sowie der Preis des zu übertragenden Kontingents; 
2. der Zeitraum, für welchen die Ubertragung erfolgt 
3. die für die Dauer der Ubertragung bereits zugcteilten, gelieferten oder 
freigegebenen Getreidemengen und, falls diese bereits vermälzt sind, die 
entsprechenden Malzmengen, ferner der Einstandspreis derselben; 
4. der Grund für die Ubertragung. 
Außerdem muß dem Antrag eine Bescheinigung der zuständigen Steuer- 
behörde darüber beigefügt werden, daß das Malzkontingent, dessen Ubertragung 
genehmigt werden soll, der Bierbrauerei für den Zeitraum, für welche die lber- 
tragung erfolgt, unter" Berücksichtigung der bereits verwendeten Malzmenge noch 
zur Verfügung steht und von der Steuerbehörde bis zur Genehmigung der 
dertragung gesperrt ist. 
Die Reichsgetreidestelle, Kontingentstelle, kann weitere Angaben und Nach- 
weise verlangen. Sie kann die Benutzung von Vordrucken vorschreiben. 
(2 « 
Die Genehmigung zur Ubertragung kann an Bedingungen geknüpft werden, 
zu deren Einhaltung die Bierbrauereien verpflichtet sind. Als Bedingung soll 
insbesondere die Sicherstellung der Belieferung der Kunden der veräußernden durch 
die erwerbende Bierbrauerei auferlegt werden. 
Die Genehmigung soll in der Regel nur für das laufende und vom 
15. August an für das nächstfolgeude Kontingentjahr erteilt werden. 
3 
Ist die veräußernde oder erwerbende Bierbrauerei in einem Bezirke gelegen, 
für den der Zusammenlegungsplan gemäß der Verordnung über die Jusammen-
	        
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