Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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aus dem Scheck bedarf, werden, soweit sie nicht am 31. Juli 1914 
abgelaufen waren, für die in Elsaß-Lothringen zahlbaren Wechsel oder 
Schecks in der Weise verlängert, daß sie mit dem 31. Mai 1918 
ablaufen, sofern sich nicht aus anderen Vorschriften ein späterer 
Ablauf ergibt. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Frist, innerhalb 
deren nach den gesetzlichen Vorschriften der Regreßpflichtige von der 
Nichtzahlung des Wechscls oder Schecks zu benachrichtigen ist. 
Bei Wechseln, bei denen die Frist zur Erhebung des Protestes 
mangels Jahlung nach Abs. 1 verlängert ist, verjährt der wechsel- 
mäßige Anspruch gegen den Akzeptanten oder, soweit es sich um eigene 
Wechsel handelt, gegen den Aussteller frühestens am 31. Mai 1919. 
Berlin, den 20. Dezember 1917. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Dr. von Krause 
  
(r. 6181) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Bekanntmachung vom 10. Mai 1917 
über die gewerbliche Verarbeitung von Reichsmünzen usw. (Reichs.Gesetzbl. 
S. 406). Vom 20. Dezember 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs. Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1 
Die Vorschriften des §& 1 der Verordnung über die gewerbliche Verar- 
beitung von Reichsmünzen vom 10. Mai 1917-(Reichs-Gesetzbl. S. 406) finden 
auch auf solche Reichsmünzen Anwendung, die nach dem Inkrafttreten jener 
Verordnung außer Kurs gesetzt worden sind oder außer Kurs gesetzt werden. 
5(2 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 20. Dezember 1917. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
 
	        
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