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aus dem Scheck bedarf, werden, soweit sie nicht am 31. Juli 1914
abgelaufen waren, für die in Elsaß-Lothringen zahlbaren Wechsel oder
Schecks in der Weise verlängert, daß sie mit dem 31. Mai 1918
ablaufen, sofern sich nicht aus anderen Vorschriften ein späterer
Ablauf ergibt.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Frist, innerhalb
deren nach den gesetzlichen Vorschriften der Regreßpflichtige von der
Nichtzahlung des Wechscls oder Schecks zu benachrichtigen ist.
Bei Wechseln, bei denen die Frist zur Erhebung des Protestes
mangels Jahlung nach Abs. 1 verlängert ist, verjährt der wechsel-
mäßige Anspruch gegen den Akzeptanten oder, soweit es sich um eigene
Wechsel handelt, gegen den Aussteller frühestens am 31. Mai 1919.
Berlin, den 20. Dezember 1917.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Dr. von Krause
(r. 6181) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Bekanntmachung vom 10. Mai 1917
über die gewerbliche Verarbeitung von Reichsmünzen usw. (Reichs.Gesetzbl.
S. 406). Vom 20. Dezember 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs. Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
1
Die Vorschriften des §& 1 der Verordnung über die gewerbliche Verar-
beitung von Reichsmünzen vom 10. Mai 1917-(Reichs-Gesetzbl. S. 406) finden
auch auf solche Reichsmünzen Anwendung, die nach dem Inkrafttreten jener
Verordnung außer Kurs gesetzt worden sind oder außer Kurs gesetzt werden.
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Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 20. Dezember 1917.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Freiherr von Stein