Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

Nr. 6182) 
— 1116 — 
Bekanntmachung, betreffend Anderung der Bekanntmachung über Säcke vom 
27. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 834). Vom 20. Dezember 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des 
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. 
S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel I 
In der Bekanntmachung über Säcke vom 27. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 834) werden folgende Anderungen vorgenommen: 
J. 
Im §6 1 wird die Jahl 3 800 ersetzt durch die Zahl 3000. 
Dem ( 1 wird als Abs. 2 zugefügt: 
„Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Vorschriften dieser Ver- 
ordnung auch auf andere Säcke auszudehnen.““ 
Die 8§9 6, 7 und 8 sind zu streichen. 
§9 erhält folgende Fassung: 
„Leere Säcke dürfen nur an die Reichs-Sackstelle oder an die 
Heeresverwaltungen oder an die Marineverwaltung zum Eigentum oder 
zur Benutzung überlassen werden. An Dritte dürfen sie nur mit Ge- 
nehmigung der Reichs-Sackstelle überlassen werden.“ 
&23 erhält folgende Fassung: 
„Die Reichs-Sackstelle kann Bestimmungen über den Verkehr mit 
Secken und die Behandlung von Säcken erlassen.“ 
1#24 ist zu streichen. 
Im §# 28 Abs. 1 wird die Nr. 1 gestrichen. 
Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
„Neben der Strafe kann auf Einziehung der Säcke erkannt werden, 
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Rücksicht darauf, ob 
sie dem Täter gehören oder nicht.“ 
Artikel II 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 20. Dezember 1917. 
——————# 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
Den Bezug des Reichs= Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckeret.
	        
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