Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

Reichs-Gesetzblatt *7 
Jahrgang 1917 
* Nr. 217 
: Bekanntmachun betreffend Ausführurgsbestimmungen zu der Verordnung über ützaalkallen 
Inhalt 8 Soda * aansneresieh S. “• — Beklanntmachung, betreffend die Herstellung 
von Margarine und Kunstspeisefett. S. 1118. — Bekannimachung „, betreffend die Ausführungs- 
bestimmungen zur Verordnung, betreffend die Herstellung von Margarine und Kunstspeisefett vom 
22. Dezember 1917. S. 1119. — Berichtigung. 
  
  
  
(Nr. 6183) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über 
Atzalkalien und Soda vom 16. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 902). 
Vom 18. Dezember 1917. 
Auf Grund der Verordnung über Atzalkalien und Soda vom 16. Oktober 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S. 902) wird bestimmt: 
1 
Atzalkalien und Soda sowie Pottasche dürfen nur mit Genehmigung der 
Zentralstelle für Atzalkalien und Soda in Berlin abgesetzt oder im eigenen Betriebe 
des Erzeugers verwendet werden. 
Die Jentralstelle ist ermächtigt, Atzalkalien und Soda sowie Pottasche nach 
näherer Bestimmung des Reichskanzlers für die kriegswirtschaftlichen Bedürfnisse 
in Anspruch zu nehmen. Wird die Ubereignung verlangt, so gcht das Eigentum 
auf die in der Anordnung bezeichnete Stelle über, sobald die Anordnung dem 
zur Uberlassung Verpflichteten zugeht. Kommt eine Vereinbarung über den Preis 
nicht zustande, so wird er durch das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft in 
Berlin endgültig festgesetzt. 
Die Zentralstelle besteht aus Abteilungen für Soda und Atznatron, für 
Atzkali sowie für Pottasche. Sie untersteht der Aufsicht des Reichskanzlers. 
(2 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen word bestraft: 
1. wer Agzalkalien, Soda oder Pottacche ohne die im & 1 Abs. 1 vorge- 
schriebene Genehmigung absetzt oder verwendet; 
2. wer den Bedingungen zuwiderhandelt, unter denen eine zu & 1 Abf. 1 
vorgeschriebene Genehmigung erteilt wird; 
3. wereden auf Grund des & 1 Abs. 2 getroffenen Anordnungen zuwider- 
andelt. " 
Relchs-Gesetzbl. 1917. 249 
Ausgegeben zu Berlin den 24. Dezember 1917.
	        
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