Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stoffe erkannt werden, auf 
die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 
gehören oder nicht. 
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Die Bestimmungen treten am Tage der Verkündung in Kraft. Sie treten 
an die Stelle der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über Atzallalien 
und Soda vom 17. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 903). 
Berlin, den 18. Dezember 1917. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
(Nr. 6184) Bekanntmachung, betreffend die Herstellung von Margarine und Kunstspeisefett. 
Vom 22. Dezember 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (eichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1 
Die Herstellung von Margarine und Kunstspeisefctt ist nur denjenigen 
Betrieben gestattet, denen der Reichskanzler oder die von ihm bestellte Stelle die 
Genchmigung dazu erteilt. Die Genehmigung ist widerruflich und kann von 
Bedingungen abhängig gemacht werden. 
(2 
Wer ohne die nach & 1 erforderliche Genehmigung Margarine oder Kunst- 
speisefett herstellt oder den Bedingungen, an die die Genehmigung geknüpft ist, 
zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis 
zu fünfzehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Begenstände erkannt werden, 
auf die sich die strafbare Handlung bezicht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 
gehören oder nicht.
	        
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