Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

– 1122 — 
des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 
(Reichs. Gesetzbl. S. 139) zu treffen. 
Sind die Bestimmungen rechtskräftig genehmigt oder festgesetzt, so hat das 
Unternehmen dies in der für seine Bekanntmachungen vorgesehenen Form zu 
veröffentlichen. 
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Die Wiederherstellung muß bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der 
Beendigung des Krieges beantragt werden. Der Reichskanzler wird ermächtigt, 
den Zeitpunkt, in dem der Krieg als beendet anzusehen ist, näher zu bestimmen. 
Wird die Genehmigung oder Festsetzung der allgemeinen Bestimmungen erst 
nach der Beendigung des Krieges bekanntgemacht, so wird die Frist durch die 
Aufsichtsbehörde festgesetzt. Sie muß mindestens sechs Monate von der Bekannt- 
machung an betragen und ist bei dieser anzugeben. 
Für Versicherungsnehmer, die durch Kriegsrerhältnisse an der Einhaltung 
der Frist verhindert worden sind, endet die Frist erst sechs Monate nach dem 
Wegfall des Hindernisses. 
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Der Antrag auf Wiederherstellung ist schriftlich unmittelbar an den Vor- 
stand des Versicherungsunternehmens zu richten. 
Tritt nach der Absendung des Antrags der Versicherungsfall ein, so bleibt 
das Recht auf Wiederherstellung unberührt. 
5 
Erfüllt der Versicherungsnehmer nach der Wiederherstellung seine Obliegen- 
heiten nicht, so kann er eine nochmalige Wiederherstellung nur verlangen, wenn 
die allgemeinen Bestimmungen es vorsehen. 
6 
Die allgemeinen Bestimmungen haben auch zu regeln: 
1. die Wiederherstellung von Versicherungen, bei denen die Ansprüche des 
Versicherungsnehmers gemäß dem Vertrage durch Kriegsteilnahme, 
Eintritt in den Heeresdienst oder ähnliche Umstände erloschen oder 
gemindert sind; 
2. die Wiederherstellung von Versicherungen, welche die Versicherungs- 
nehmer infolge einer durch den Krieg herbeigeführten Verhinderung 
oder erheblichen Erschwerung der Erfüllung ganz oder teilweise durch 
Kündigung oder auf andere Weise aufgehoben haben; 
3. die Rechte und Pflichten solcher Versicherungsnehmer, denen der Ver- 
sicherer aus Anlaß des Krieges ausdrücklich oder stillschweigend eine 
Stundung oder andere Erleichterungen der Beitragspflicht zugestanden hat. 
Auf Verlangen der Aussichtsbehörde ist ferner in den allgemeinen Be- 
stimmungen, mit Wirkung auch für die laufenden Verträge, vorzusorgen, daß in 
Fällen, in denen eine Obliegenbeit des Versicherungsnehmers infolge des Krieges
	        
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