Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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nicht rechtzeitig erfüllt wird, künftig ein Erlöschen oder eine Minderung der 
Rechte des Versicherungsnehmers tunlichst vermieden wird. 
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Kommt zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer eine Eini— 
gung über die Wiederherstellung der Versicherung nicht zustande, so hat das 
Amtsgericht, bei dem der Versicherungsnehmer seinen allgemeinen Gerichtsstand 
hat, auf Antrag des Versicherungsnehmers über die Wiederherstellung der Ver— 
sicherung zu entscheiden. 
Die Entscheidung, die ohne vorherige mündliche Verhandlung ergehen 
kann, erfolgt durch Beschluß. Vor der Entscheidung ist der Versicherer zu hören. 
Die Parteien haben ihre tatsächlichen Behauptungen glaubhaft zu machen. 
Gegen den Beschluß findet sofortige Beschwerde statt. 
Ist über die Versicherung bereits ein Rechtsstreit anhängig, so hat auf 
Antrag des Versicherungsnehmers das Prozeßgericht in dem Urteil gleichzeitig 
über die Wiederherstellung der Versicherung zu entscheiden. Die Vorschrift des 
Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. 
(8 
Die Gerichts= und Anwaltsgebühren betragen im Falle des & 7 Abs. 1 
fünf Zehnteile des Satzes des 9 8 des Gerichtskostengesetzes und des §& 9 der 
Gebührenordnung für Rechtsanwälte. Findet eine Beweisaufnahme statt, die 
nicht nur in der Vorlegung der in Händen des Beweisführers oder des Gegners 
befindlichen Urkunden besteht, so erhöht sich die Gerichtsgebühr und, wenn der 
Anwalt die Partei in dem Beweisaufnahmeverfahren vertreten hat, auch die 
Anwaltsgebühr auf zehn Zehntcile des bezeichneten Satzes. 
Wird durch Endurteil über die Wiederherstellung entschieden oder diese in 
einem zur Beilegung eines Rechtsstreits abgeschlossenen Vergleiche vereinbart, so 
bleiben für die Berechnung der Gerichts= und Anwaltsgebühren die nur auf die 
Wiederherstellung sich beziehenden Verhandlungen und Entscheidungen außer Betracht. 
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Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf ausländische Versicherungs— 
unternehmungen, die im Inland das Versicherungsgeschäft durch Vermittler be— 
treiben, insoweit entsprechende Anwendung, als die Versicherungsverträge durch 
Bevollmächtigte im Inland geschlossen worden sind. 
Die allgemeinen Bestimmungen hat der für das Reich bestellte Haupt- 
bevollmächtigte einzureichen. Die Anträge auf Wiederherstellung sind an ihn 
zu richten. 
810 
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten mit Ausnahme des 92 Abs. 3 
entsprechend auch für Versicherungen, die bei einer auf Grund landesgesetzlicher 
Vorschrift errichteten öffentlichen Versicherungsanstalt freiwillig genommen sind.
	        
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