Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Artikel 2 
Diese Bekanntmachung tritt am 8. Januar 1918 in Kraft. 
Berlin, den 28. Dezember 1917. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Delbrück 
  
r. 6192) Bekanntmachung über Druckpapier. Vom 28. Dezember 1917. 
A-# Grund der Verordnung des Bundesrats über Druckpapier vom 18. April 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) wird folgendes bestimmt: 
81 
Verleger und Drucker von Jeitungen, Druckwerken (Bücher, Sammelwerk 
Einzelwerke, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitschriften und sonstigen 8 
erscheinenden Druckschriften dürfen in der Zeit vom 1. Januar 1918 bis zum 
31. März 1918 Druckpapier nur in den Mengen beziehen und verbrauchen, die 
für sie von der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Jeitungsgewerbe festgesetzt 
werden. Dies gilt auch, soweit es sich um die Erfüllung bereits abgeschlossener 
Lieferungsverträge handelt. Die Festsetzung geschieht nach folgenden Grundsätzen: 
1. Inungen die im Jahre 1915 eine Fläche 
1. bis 200 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren eine 
Einschränkung von 11 vom Hundert 
2. von 201 bis 250 Ouadratmeter eingenommen hatten, er- 
fahren eine Einschränkung von 13,5 vom Hundert 
3. von 251 bis 300 OQuadratmeter eingenommen hatten, er- 
fahren eine Einschränkung von 18 vom Hundert 
4. von 301 bis 350 Ouadratmeter eingenommen hatten, er- 
fahren eine Einschränkung von 22/ vom Hundert 
5. von 351 bis 400 Quadratmeter eingenommen hatten, er- 
fahren eine Einschränkung von 27 vom Hundert 
6. von 401 bis 500 Ouadratmeter eingenommen hatten, er- 
fahren eine Einschränkung von 30 vom Hundert # 
252“ 
  
ber veon ihnen für den Oruck der Zeitung 
tim Jahre 1915 verbrauchten Menge vosn 
rechnet für einen Leitraum von drei Monaten. 
maschinenglattem, holzhaltigen Druckpapier, er-
	        
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