Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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hörde  sind  für  die  Frage  der  Zulässigkeit  des  Rechtsmittels  belanglos.  Rechtsmittel,
  die  bei  einer  nicht  zuständigen  Behörde  angebracht  werden,  sind  der  zur
Entscheidung  zuständigen  Stelle  zu  übermitteln.

b.  Einspruch.

(45.

Uber  die  Einsprüche  entscheidet  die  Veranlagungskommission.

Bei  Einlegung  des  Einspruchs  sind  die  zu  seiner  Begründung  dienlichen
Tatsachen  und  Beweismittel  anzuführen.

Auf  Antrag  sind  dem  Steuerpflichtigen  die  der  Veranlagung  zu  Grunde
liegenden  Annahmen  mitzuteilen.

Diese  Mitteilung  kann  auch  von  Amts  wegen  erfolgen,  wenn  der  Inhalt
der  Einspruchsschrift  dazu  Anlaß  gibt.

Behufs  Prüfung  des  Einspruchs  können  die  Veranlagungskommission  und
deren  Vorsitzender  eine  genaue  Feststellung  der  Vermögens=  und  Einkommensverhältnisse
  des  Steuerpflichtigen  unter  Amwendung  der  im  §  40  genannten  Hilfsmittel
  veranlassen.

Jc.  Berufung.
46.

Für  jeden  Regierungsbezirk  wird  unter  dem  Vorsitz  eines  von  dem  Finanzminister
  zu  ernennenden  Regierungskommissars  eine  Berufungskommission  gebildet,
deren  Mitglieder  teils  von  der  Regierung  ernannt,  teils  von  dem  Provinzialausschuß?)
  aus  den  Einwohnern  des  Regierungsbezirkes,  unter  möglichster  Berücsichtigung
  der  verschiedenen  Arten  des  Einkommens,  auf  die  Dauer  von  sechs
Jahren  gewählt  werden.

Die  Mitglieder  der  für  die  Haupt=  und  Residenzstadt  Berlin  zu  bildenden
Berufungskommission  werden  teils  von  dem  Finanzminister  ernannt,  teils  von  dem
Magistrat  und  der  Stadtverordnetenversammlung  in  gemeinschaftlicher  Sitzung
unter  dem  Vorsitze  des  Bürgermeisters  gewählt.

Die  Jahl  der  Mitglieder  der  Berufungskommission  wird  für  jeden  Bezirk  von
dem  Finanzminister  nach  Maßgabe  der  Vorschrift  im  9  35  Abs.  2  festgesetzt.
Die  Bestimmungen  im  9  35  Abs.  3  finden  entsprechende  Anwendung.

847.

Der  Vorsitzende  der  Berufungskommission  ist  in  bezug  auf  die  richtige  Fest—
stellung  der  Steuer  der  Vertreter  der  Staatsinteressen  für  seinen  Bezirk.  Ihm
liegt  die  obere  Leitung  des  gesamten  Veranlagungsgeschäfts  im  Bezirk  ob.  Er
hat  die  gleichmäßige  Anwendung  der  Veranlagungsgrundsätze  zu  überwachen,  die

 

*7)  In  den  Hohenzollernschen  Landen:  von  dem  Landesausschusse.
Gesetz.  Samml.  1906.  (Nr.  10729.)  53