Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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(Nr. 5645) Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß- 
Lothringen. Vom 4. Januar 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) im Anschluß an die Bekanntmachung vom 5. Oktober 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 1133) folgende Verordnung erlassen: 
Die Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es zur 
Ausübung oder Erhaltung des Wechselrechts oder des Regreßrechts aus 
dem Scheck bedarf, werden, soweit sie nicht am 31. Juli 1914 abge- 
laufen waren, für die in Elsaß-Lothringen zahlbaren Wechsel oder 
Schecks in der Weise verlängert, daß sie mit dem 30. April 1917 
ablaufen, sofern sich nicht aus anderen Vorschriften ein späterer Ab- 
lauf ergibt. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Frist, innerhalb 
deren nach den gesetzlichen Vorschriften der Regreßpflichtige von der 
Nichtzahlung des Wechsels oder Schecks zu benachrichtigen ist. 
Berlin, den 4. Januar 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich
	        
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