Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
hundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer vorsätzlich die ihm nach 92 Abs. 2 obliegende Auskunft nicht 
erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht; 
2. wer den Vorschriften des & 3 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet 
oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts= oder Betriebs. 
geheimnissen sich nicht enthält; 
3. wer im Falle des & 5 Abs. 1 der Verpflichtung zum Anbieten innerhalb 
der gesetzten Frist oder zur Ablieferung nicht nachkommt. 
Im Falle der Nummer 2 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unter- 
nehmers ein. 
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Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 4. Januar 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich
	        
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