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Nr. 5647) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über
den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, Sohlenbewehrungen und
Cederersatzstoffen vom 4. Januar 1917 (Reichs-Gesetzdl. S. 7). Vom
4. Januar 1917.
Ar# Grund des & 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Schuhsohlen,
Sohlenschonern, Sohlenbewehrungen und Lederersatzstoffen vom 4. Januar 1917
(Reichs-Gesetzdl. S. 7) in Verbindung mit & 9 der Dekanntmachung über un-
tungliches Schuhwerk vom 11Unt 1916 (eichs-Gesete. S. Uühlh) wirb folgen-
des bestimmt:
& 1
Schuhsohlen, die nicht ausschließlich aus Leder oder Holz in einem Stück
bestehen, Sohlenschoner und Sohlenbewehrungen, zu deren Herstellung Leder ver-
wandt wird, sowie Lederersatzstoffe, die zur Herstellung oder Ausbesserung von
Schuhwaren oder Schuhwarenbestandteilen Verwendung finden können, dürfen nur
mit Zustimmung der Ersatzsohlengesellschaft m. b. H. in Berlin gewerbsmäßig her-
gestellt, zur gewerbsmäßigen Herstellung oder Ausbesserung von Schuhwaren oder
Schuhwarenbestandteilen verwandt oder sonst in den Verkehr gebracht werden.
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Die Jelanntmachung über untaugliches Schuhwerk vom
(Reichs-Gesetzbl. S. 1# % tritt außer Kraft.
Ledernes Straßenschuhwerk, das vor dem 10. Juli 1916 hergestellt ist und
dessen Absatz oder Laufsohle ganz oder teilweise oder deren Brandsohle oder Hinterkappe
ganz oder zum größeren Teil aus Pappe oder aus einem anderen Stoffe besteht,
der nicht auf Grund der Bekanntmachung über untaugliches Schuhwerk vom
21. Juni
9. Oktober
einer entsprechenden Bezeichnung der verwandten Ersatzstoffe gewerbsmäßig feil-
gehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden.
Die Bezeichnung muß für die Laufsohle die an Stelle von Leder verwandten
Stoffe angeben. Für den Absatz genügt der Vermerk: Nicht ausschließlich aus
21. Juni
19. Oktober 1916
1916 als geeignet, Leder zu ersetzen, zugelassen war, darf nur mit