Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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erfolgt ist, und, sofern die Lieferung in dem Bezirk einer anderen Saatstelle 
erfolgt ist, auch dieser Mitteilung zu machen, 
½ . 
Die Deutsche Landwirtschaftsgesellschaft hat von ihren Geschäften den 
zuständigen Saatstellen unverzüglich Mitteilung zu machen. 
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Bei dem Verkaufe von Saatgut durch den Erzeuger dürfen folgende Preise 
nicht überschritten werden: 
bei Buchwe1zen 75 Mark für den Doppelzentner 
* wildem Buchweizen (Eifeler Buch- 
weizen, Bockheidekorn)y .. » 2 "„ - 
» Hirse ..................... 70JI »z- v 
»Erbsen.................... 75».-» 
!* Bohen . .. 85“. „ » 
Linsen .................... 90 „ » y 
»Ackerbohnen ... ... .. ... . . . .. » 2 2 » 
: Peluschhken : „ 
Gemenge der Betrag, der sich aus 2 Zusammenschung bes Ge- 
menges und den fesgegten Höchstpreisen für die im Gemenge ent- 
haltenen Fruchtarten ergibt. 
Die Festsetzung der Preise für Wicken und Lupinen bleibt vorbehalten. 
Die Preise gelten für Barzahlung bei Empfang; wird der Preis gestundet, so 
dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdtskont zugeschlagen werden. 
Die Preise gelten einschließlich der Beförderungskosten, soweit sie der Ver- 
käufer übernimmt. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Beförderung 
bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser 
versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen. 
Für leihweise Uberlassung der Säcke darf eine Leihgebühr von 1 Pfennig 
für den Sack und Tag, gerechnet vom Zeitpunkt der Ablieferung an der Ver- 
ladestelle bis zum Tage des Wiedereinganges berechnet werden. Werden die 
Säcke mitverkauft, so darf der Preis 3 Mark für 100 Kilogramm Saatgut 
nicht übersteigen. Werden die Leihsäcke nicht binnen vier Wochen nach dem 
Zeitpunkt der Ablieferung an die Verladestelle dem Verkäufer zurückgeliefert, so“ 
gelten sie als zu dem im Satz 2 angegebenen Preise mitverkauft. 
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Beim Umsatz im Handel (§ 2) dürfen zu den im §& 8 genannten Preisen 
insgesamt nicht mehr als 10 vom Hundert zugeschlagen werden. In diesem 
Zuschlag sind etwaige Gebühren eingeschlossen, welche die Saatstelle zur Erfüllung 
ihrer Aufgaben beansprucht. Der Zuschlag umfaßt insbesondere auch Kommissions., 
Vermittlungs- und ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungen, auch 
für Lagerung und Vorfracht bis zur letzten Versandstation. 
& 10 
Die in den 9/8)/9 festgesetzten Preise gelten nicht für anerkanntes Saatgut C 4).
	        
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