Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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2. wieviel Personen in dem Brennereibetriebe beschäftigt sind; 
3. wieviel Wein, getrennt nach in- und ausländischen Weinen sowie nach 
Rot- und Weißweinen, sich im Eigentume des Antragstellers befindet; 
4. ob der Wein, für den die Ausnahmebewilligung nachgesucht wird, 
gezuckert ist. 
Ferner ist nachzuweisen, daß der Wein, für den die Ausnahmebewilligung 
nachgesucht wird, sich bereits am 11. Januar 1917 im Eigentume des Brenners 
befand. Der Vorsitzende der Neichsbranntweinstelle kann weitere Angaben ver- 
langen; er kann ferner verlangen, daß die Nichtigkeit der Angaben zu 1 bis 3 
durch das zuständige Hauptamt und die Nichtigkeit der Angaben zu 4 durch Sach- 
verständige bestätigt wird. 
(2 
Wer Branntwein aus Wein oder unter Zusatz von Wein herstellt, darf 
den Branntwein, einschließlich der mit Beginn des 1 1. Januar 1917 vorhandenen 
Bestände, nur mit Genehmigung des Vorsitzenden der Reichsbranntweinstelle ab- 
setzen. Das gleiche gilt für Personen, die, ohne selbst Brenner zu sein, mit 
Beginn des 11. Januar 1917 Eigentümer von unversteuertem oder unverzolltem 
Branntwein der im Satze 1 bezeichneten Art sind. 
43 
Wer der Absatzbeschränkung nach & 2 unterliegt, hat die Vorräte auf Ver- 
langen des Vorsitzenden der Reichsbranntweinstelle den von diesem bezeichneten 
Stellen käuflich zu überlassen und auf Abruf zu verladen. Er hat die Vorräte 
bis zur Abnahme aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und in handelsüblicher 
Weise zu versichern. Der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle trifft die näheren 
Bestimmungen. 
(4 
Der Erwerber hat dem zur Uberlassung Verpflichteten für die übernommenen 
Mengen einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen; dieser darf die von dem 
Vorsitzenden der Reichsbranntweinstelle festgesetzte Grenze nicht überschreiten. 
Einigen sich die Beteiligten über den Preis nicht, so setzt der Vorsitzende der 
Reichsbranntweinstelle nach den Weisungen des Reichskanzlers den Preis end- 
gültig fest. 
Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des 
übernahmepreises zu liefern, der Erwerber vorläufig den für angemessen er- 
achteten Preis zu zahlen.
	        
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