Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Neben dem übernahmepreise kann für die Aufbewahrung bei längerer Dauer 
eine angemessene Vergütung gezahlt werden, deren Höhe der Vorsitzende der 
Reichsbranntweinstelle endgültig festsetzt. ·« 
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Erfolgt die Uberlassung nicht freiwillig, so kann das Eigentum auf Antrag 
des Vorsitzenden der Reichsbranntweinstelle durch Anordnung der von der Landes- 
zentralbehörde zu bestimmenden Behörde auf die in dem Antrag bezeichnete Stelle 
übertragen werden. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem zur 
lberlassung Verpflichteten oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht. Juständig 
ist die Behörde des Bezirkes, aus dem die Lieferung erfolgen soll. 
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Branntwein, der aus Wein oder unter Znsatz von Wein hergestellt ist, 
darf nur mit Genehmigung des Vorsitzenden der Reichsbranntweinstelle gegen 
Entrichtung der Verbrauchsabgabe in den freien Verkehr übergeführt werden. 
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Wer Branntwein aus Wein oder unter Zusatz von Wein herstellt, hat der 
Reichsbranntweinstelle über Art und Umfang der Erzeugung auf Erfordern Aus- 
kunft zu erteilen. Er hat der Reichsbranntweinstelle und dem zuständigen Haupt- 
amt bis zum 5. Tage jedes Monats über die bei Beginn des Monats vorhan- 
denen Vorräte an Branntwein sowie über die im Vormonat erzeugten und 
abgesetzten Mengen Anzeige zu erstatten. Die Anzeige für Januar 1917 ist bis 
zum 20. Januar 1917 für die mit Beginn des 11. Januar 1917 vorhandenen 
Vorräte zu erstatten. « 
Wer, ohne selbst Brenner zu sein, mit Beginn des 11. Januar 1917 
unversteuerten oder unverzollten Branntwein, der aus Wein oder unter Zusatz 
von Wein hergestellt ist, im Gewahrsam hat, hat die Vorräte, getrennt nach 
Arten und Eigentümern, unter Neunung der Eigentümer, der Reichsbranntwein- 
stelle und dem zuständigen Hauptamt bis zum 20. Jannar 1917 anzuzeigen. 
Die Anzeige über Mengen, die mit Beginn des 11. Januar 1917 unterwegs 
sind, ist unverzüglich nach Empfang von dem Empfänger zu erstatten. 
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Die Beamten der Polizei und die von dem Vorsitzenden der Reichsbrannt- 
weinstelle beauftragten Personen sind befugt, in die Betriebs- und Lagerräume 
der Betriebe, in denen Branntwein aus Wein oder unter Jusatz von Wein 
hergestellt wird, sowie in die Lagerräume, in denen unversteuerter oder unver-
	        
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