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zollter Branntwein, der aus Wein oder unter Zusatz von Wein hergestellt ist,
lagert, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsauf-
zeichnungen einzusehen und Proben ohne Entgelt zu Untersuchungszwecken zu
entnehmen.
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Der Reichskanzler kann Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung
erlassen und bestimmen, daß Juwiderhandlungen mit den im 9 10 bezeichneten
Strafen zu bestrafen sind. Er kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser
Verordnung zulassen.
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
.l wer der Vorschrift im & 1 zuwider Wein zur Herstellung von Brannt-
wein verwendet oder zur Verarbeitung auf Branntwein erwirbt;
. wer der Vorschrift im § 2 zuwider ohne Genehmigung Branntwein
absetzt oder der Verpflichtung zur Uberlassung, Verladung, Aufbewahrung,
pfleglichen Behandlung und Versicherung (§ 3) nicht nachkommt;
wer der Vorschrift im 9 6 zuwider ohne Genehmigung Branntwein
gegen Entrichtung der Verbrauchsabgabe in den freien Verkehr über-
führt; -
.Ivcrbieihmnachs7obliegendeAuskunftnichtindergesrtztanrist
erteilt oder die ihm obliegende Anzeige nicht innerhalb der gesetzten
Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben
macht.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannk werden,
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter
gehören oder nicht.
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Diese Verordnung tritt mit dem 11. Januar 1917 in Kraft.
Berlin, den 9. Januar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich