Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 33 — 
Menge und des Ortes bescheinigen zu lassen, nach dem das Getreide verfrachtet 
ist. Erfolgt die Versendung nicht mit der Eisenbahn, so hat sich der Veräußerer 
auf der Saatkarte den Empfang bestätigen zu lassen. 
Der Veräußerer hat die Saatkarte mit der von der Eisenbahnverwaltung 
ausgestellten Bescheinigung über die Absendung oder mit der Empfangsbestätigung 
des Erwerbers binnen zwei Wochen nach Absendung dem Kommunalverband ein- 
zureichen, aus dem das Getreide ausgeführt wird. Dieser Kommunalverband hat 
alsbald dem empfangenden Kommunalverband eine entsprechende Mitteilung 
zu machen. 
*6 
Juwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden gemäß 
∆ 9 Nr. 6 der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 
und & 10 der Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 
mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark 
bestraft. 
7 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 11. Januar 1917. 
Der Präsident des Kriegsernährungsamts 
von Batocki 
6=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.