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vor dem 31. Juli 1914 abgelaufen sind, bis zum Ablauf von sechs Monaten
nach der Beendigung des europäischen Krieges zugunsten der Angehörigen der-
jenigen kriegführenden Verbandsländer, die den mexikanischen Staatsangehörigen
denselben Vorteil gewähren, mithin bis auf weiteres auch zugunsten der deutschen
Reichsangehörigen verlängert sind.
Berlin, den 12. Januar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5658) Verortnung über Gebühren für Sachverständige in Rayonangelegenheiten. Vom
11. Jannar 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des #& 47 des Gesetzes, betreffend die Be-
schränkungen des Grundeigentums in der Umgebung von Festungen, vom 21. De-
zember 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 459) folgende Verordnung erlassen:
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Den auf Grund des & 40 des Gesetzes, betreffend die Beschränkungen des
Grundeigentums in der Umgebung von Festungen, vom 21. Dezember 1871
(Reichs-Gesetzbl. S. 459) herangezogenen Sachverständigen werden als Entschädigung
für ihre Schätzungen die gleichen Sätze gewährt, die den Sachverständigen bei
Abschätzungen von Flurschäden (& 14 des Gesetzes über die Naturalleistungen für
die bewaffnete Macht im Frieden vom 24. Mai 1898 — Reichs-Gesetzbl.
S. 361 —) zustehen.
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Bei besonders schwieriger, verantwortungsvoller oder zeitraubender Tätigkeit
dürfen ausnahmsweise-höhere Sätze durch die hohere Jivilverwaltungsbehörde
bewilligt werden, jedoch nicht über die für Sachverständige im gerichtlichen
Verfahren vorgesehenen Höchstsätze hinaus.
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Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1917 in Kraft. Etwa entgegen-
stehende vertragliche Abmachungen werden hierdurch hinföllig.
Berlin, den 11. Januar 1917.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Graf von Roedern
Deu Bezug des Neichs-Gesetzblarts vermitteln nur die Postanftalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.