— 41 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 8
Juhalt: Bekauntmachung über die Regelung der Einfuhr. S. #1. — Bekanntmachung zur Aus-
führung der Verordnung vom 16. Januar 1917 über die Regelung der Einfuhr. S. 47.
Gr. 5659) Bekanntmachung über die Regelung der Einfuhr. Vom 16. Januar 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 Ceichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
* 1
Die Einfuhr aller Waren über die Grenzen des Deutschen Reichs ist nur
mit Bewilligung der zuständigen Behörde gestattet.
12
Auf Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des & 1 finden die Straf.
vorschriften des Vereinszollgesetzes über Konterbande Anwendung.
Der Reichskanzler kann anordnen, daß Waren, die auf Grund des Vereins-
zollgesetzes konfisziert werden, bestimmten Stellen zum Kaufe anzubieten sind.
83
In den Fällen des § 139 des Vereinszollgesetzes bestimmt die Zollstelle,
in Zollausschlüssen die von der Landeszentralbehörde zu bezeichnende Stelle,
ob die Ware zurückzuschaffen oder gegen Entschädigung zu übernehmen ist. Die
Rückschaffung ist auch zulässig, wenn ein Aus-- oder Durchfuhrverbot für die
Ware besteht.
4
Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Ver-
ordnung, er ist ermächtigt, Ausnahmen von der Vorschrift des & 1 zu gestatten.
Reichs-Gesetöl. 1917. 8
Ausgegeben zu Berlin den 16. Januar 1917.