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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 9
Inhalt: Bekanntmachung über bie Gewährung einer Haferzulage an Holzabfuhrpferde. S.
Bekanntmachung über die Vornahme einer Erhebung der Vorräte an Brotgetreide nd vꝛehi
Gerste, Hafer sowie Hülsenfrüchten am 15. Februar 1917. S. 4e.
(Nr. 5661) Bekanntmachung über die Gewährung einer Haferzulage an Holzabfuhrpferde.
Vom 14. Jannar 1917.
Ar# Grund des & 17 Abs. 3a der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916
vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 811) und des &1 der Verordnung über
die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 402) wird angeordnet:
1
Die Vorstände der Kommunalverbände sind ermächtigt, während der Zeit
bis zum 15. März 1917 einschließlich für Pferde, die Holz aus den Wäldern
abfahren, das für Grubenbetriebe oder für unmittelbaren Heeresbedarf bestimmt
ist, mit Ausnahme von Brennholz, eine Haferzulage bis zu 1½ Pfund täglich
auf die Dauer der Holzabfuhr zu bewilligen.
Zuständig ist der Vorstand des Kommunalverbandes, in dem sich der Be-
triebssitz des Fuhrunternehmers befindet.
Die Landeszentralbehörden können Ausführungsbestimmungen erlassen.
I
Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin den 14. Januar 1917.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts
von Batocki
Reichs--Gesetzbl. 1917. 9
Ausgegeben zu Berlin den 16. Januar 1917.