Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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e) Hulsenfrüchte aller Art (Erbsen, Bohnen, Linsen, einschließlich Acker- 
bohnen und Peluschken), mit Ausnahme von Wicken und Lupinen, 
sowie Gemenge (Hülsenfrüchte aller Art, untereinander oder mit Körner- 
früchten gemischt), gedroschen und ungedroschen. 
Vorräte, die in fremden Speichern, Getreideböden, Schrannen, Schiffs- 
räumen und dergleichen lagern oder von Selbstversorgern oder Kommunalver-= 
bänden an Trocknungsanstalten oder Mühlen zum Trocknen oder Vermahlen über- 
wiesen worden sind, sind vom Verfügungsberechtigten anzugeben und bei diesem 
festzustellen, auch dann, wenn er die Vorräte nicht unter eigenem Verschlusse hat. 
Die vorhandenen Vorräte sind nach Zentnern anzugeben. 
Außerdem ist die Jahl der nach der Verordnung über Brotgetreide und 
Mehl im Selbstversorgerhaushalte des Betriebsinhabers zu versorgenden Personen 
anzugeben. 
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Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht: 
a) auf Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder 
Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentume der Heeresverwaltungen 
oder der Marineverwaltung stehen; 
b) auf Vorräte, die im Eigentume der Reichsgetreidestelle, G. m. b. H., 
der Zentral. Einkaufsgesellschaft m. b. H., der Reichsgerstengesellschaft 
m. b. H. oder der Reichshülsenfruchtstelle, G. m. b. H. stehen; 
c) auf das von der Reichsgetreidestelle (Reichsfuttermittelstelle) zur Ver- 
fütterung freigegebene Brotgetreide und Mehl. 
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Die Kommunalverbände sind verpflichtet, bis Ende Februar 1917 eine 
Nachprüfung der Erhebung durch Beamte oder beeidigte Vertrauensleute vor- 
zunehmen, die sich auf mindestens 10 vom Hundert der abgegebenen Anzeigen 
erstrecken muß. 
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Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindeweise. Die Ausführung der 
Erhebung liegt den Gemeindebehörden ob. Sie erfolgt grundsätzlich durch Orts- 
listen. Die Landeszentralbehörden können bestimmen, inwieweit neben oder an 
Stelle von Ortslisten Anzeigevordrucke zu verwenden sind. 
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Die Landeszentralbehörden haben bis zum 12. März 1917 dem Präsidenten 
des Kriegsernährungsamts das Gesamtergebnis der Erhebungen, ferner der Reichs- 
getreidestelle ein Verzeichnis der vorhandenen Vorräte an Brotgetreide und Mehl, 
der Reichsfuttermittelstelle ein solches der Vorräte an Gerste und Hafer, der 
Reichshülsenfruchtstelle ein solches der Vorräte an Hülsenfrüchten nach Kommunal- 
verbänden einzureichen.
	        
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