Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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UAr. le. Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die 
Verbrennung unterstützende Gase entwickeln. 
Abschnitt B. Sonstige Vorschriften 
Im Abs. (3) wird hinter „Wagen“ ein Sternchen“) und am Fuße der 
Seite folgende Anmerkung gesetzt: 
*) Während des Krieges dürfen für Kalziumkarbid bei Mangel bedeckter Wagen 
auch offene Wagen ohne Decke verwendet werden. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 12. Jannar 1917. 
Das Reichs-Eisenbahnamt 
Wackerzapp 
(Nr. 5664) Bekanntmachung, betreffend die Reichsstelle für Druckpapier. Vom 17. Jannar 1917. 
A## Grund der Verordnung der Bundesrats über Druckpapier vom 18. April 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 306) wird folgendes bestimmt: 
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Die in den Monaten November und Dezember 1916 erfolgten Lieferungen 
von maschinenglattem, holzhaltigen Druckpapier sind zu den von der Reichsstelle 
für Druckpapier (Reichs-Gesetzbl. 1916 S. 863) festgesetzten Preisen zu be- 
rechnen, soweit das Papier zum Drucke von Tageszeitungen bestimmt ist. 
Die Vorschrifien der 9§8 2, 3, & 4 Nr. 2 der Bekanntmachung, betreffend 
die Reichsstelle für Druckpapier, vom 18. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1171) 
finden Anwendung. 
12 
Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 17. Januar 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich
	        
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