(Nr. 5665) Bekanntmachung, betreffend die Stundungsvorschriften der Jahlungsverbote gegen
das feindliche Ausland. Vom 17. Januar 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Ungeachtet der Stundungsvorschrift des & 2 der Verordnung, betreffend
Jahlungsverbot gegen England, vom 30. September 1914 (Neichs-Gesetzbl.
S. 421) und ungeachtet der Bekanntmachungen, die den § 2 auf andere Staaten
für anwendbar erklären, kann die Erfüllung eines vermögensrechtlichen Anspruchs
gefordert werden, wenn der Anspruch einem Deutschen zusteht, der sich im In-
land dder innerhalb der verbündeten Staaten oder der von deutschen oder ver-
bündeten Truppen besetzten Gebiete aufhält. Das gleiche gilt, wenn der Anspruch
einer Gemeinschaft oder Gesellschaft, deren sämtliche Teilhaber Deutsche sind.
zusteht und von einem zur Einziehung befugten Teilhaber geltend gemacht wird,
der sich in den genannten Gebieten aufhält. Die Stundung endet mit dem Ab-
lauf eines Monats nach der Aufforderung zur Leistung.
Diese Vorschriften gelten nicht für Forderungen, die ein Deutscher oder
eine Gemeinschaft oder Gesellschaft der im Abs. 1 bezeichneten Art erst nach der
Erklärung des Kriegszustandes zwischen dem Deutschen Reiche und dem von dem
Sahlungsverbote betroffenen feindlichen Staate von einem Dritten erworben hat.
Artikel 2
Endet bei einem Wechsel, bei welchem durch die Stundung gemäß 84
der Verorbnung vom 30. September 1914 die Protesterhebung hinausgeschoben
ist, die Stundung auf Grund des Artikel 1, so bleiben gleichwohl die Protest-
erhebung und der Rückgriff aus dem Wechsel bis auf weiteres ausgeschlossen.
Diese Vorschrift findet auf Schecks entsprechende Anwendung.
Artikel 3
Der Reichskanzler kann eine Ausnahme von der Stundungsvorschrift des
&2 der Verordnung, betreffend das Jahlungsverbot gegen England, und der
ausdehnenden Bekanntmachungen bewilligen:
1. wenn, abgesehen von den Fällen des Artikel 1, der Anspruch einem
Deutschen oder einer Gemeinschaft oder Gesellschaft, bei welcher
mindestens ein Teilhaber ein Deutscher ist, zusteht und der deutsche
Berechtigte oder der zur Einziehung befugte deutsche Teilhaber, der
den Anspruch geltend macht, sich außerhalb des feindlichen Macht-
gebiets aufhält;