Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1917 
  
Nr. 12 
Inhalt: D#entnehn ußg über die Beurkundung von Geburts. und Sterbefällen Deutscher im Ausland. 
5s. — Bekonntmachung über die Simeragung der Legitimatien unchelicher Kinder von 
in das Geburtsregister. 57. — Bekanntmachung über die Verfolgung 
von Juwiderhandlungen gegen Vorschriften % wirtschaftliche Maßnahmen. S. öe. 
(Nr. 5668) Bekanntmachung über die Beurkundung von Geburts- und Sterbefällen Deutscher 
im Ausland. Vom 18. Jannar 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1 
Sind während des gegenwärtigen Krieges Deutsche in die Gewalt des 
Feindes geraten und in das Ausland verbracht worden, so können Geburten 
und Sterbefälle, die sich vor der Rückkehr in das Inland ereignet haben, durch 
einen deutschen Standesbeamten beurkundet werden. Die Vorschriften des 
Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 
6. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 23; Reichs-Gesetzbl. 1896 S. 618) finden 
Anwendung, soweit sich nicht aus den folgenden besonderen Vorschriften Ab- 
weichungen ergeben. 
5 
Die Eintragung einer Geburt erfolgt durch den Standesbeamten, in dessen 
Bezirk die Mutter vor der Verbringung in das Ausland ihren Wohnsitz, die 
Eintragung eines Sterbefalls durch den Standesbeamten, in dessen Bezirk der 
Verstorbene vor der Verbringung in das Ausland seinen Wohnsitz gehabt hat. 
Ist die Zuständigkeit eines Standesbeamten hiernach nicht gegeben oder nicht 
festzustellen, so erfolgt die Eintragung durch den Standesbeamten, den der 
Reichskanzler bestimmt. Der Reichskanzler kann den zur Eintragung zuständigen 
Stamndesbeamten auch dann bestimmen, wenn der nach Satz 1 maßgebende Wohn- 
sitz sich in einem vom Feinde besetzten Teile des Inlandes befindet. 
Rochs--Gesetzbl. 1917. 12 
Ausgegeben zu Berlin den 19. Januar 1917.
	        
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