Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Eine Verpflichtung zur Anzeige besteht nicht. 
Zur Anzeige bercchtigt ist jeder, der ein berechtigtes Interesse an der 
Beurkundung glaubhaft macht. 
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Eine Eintragung darf nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach 
Ermittlung des Sachverhalts erfolgen. 
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Die amtliche Ermittlung des Sachverhalts liegt dem Standesbeamten ob. 
Er ist befugt, die Vorlegung von Beweisstücken sowie tatsächliche Auskünfte zu 
verlangen, das persönliche Erscheinen der Auskunftspersonen anzuordnen und von 
ihnen eidesstattliche Versicherungen zu erfordern. Er kann zur Erfüllung der 
bierdurch begründeten Pflichten durch Geldstrafen anhalten, welche für jeden 
einzelnen Fall den Betrag von fünfzehn Mark nicht übersteigen dürfen. Er kann 
die Amtsgerichte um die Vernehmung und Beeidigung einer Person ersuchen, 
wenn nach seinem Ermessen eine Aufklärung des Sachverhalts auf anderem 
Wege nicht herbeizuführen ist. 
Die Aufsichtsbehörde kann die Ermittlungen selbst übernehmen; sie hat 
dann die im Abs. 1 bezeichneten Befugnisse. 
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Der Reichskanzler kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und 
inwieweit die 66 1 bis 5 in den Schutzgebieten gelten. 
Er kann zur Vornahme der Eintragungen einen besonderen Standesbeamten 
bestellen oder einen inländischen Standesbeamten mit Justimmung der Landes- 
zentralbehörde bestimmen. 
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Der Reichskanzler kann bestimmen, daß und inwieweit die §# 1 bis 5 für 
andere Deutsche gelten, die während des Krieges im Ausland festgehalten worden 
sind. Der §& 6 Abs. 2 findet Amwendung. 
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Die Vorschriften der Verordnung, betreffend die Verrichtungen der Standes- 
beamten in bezug auf solche Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach 
kingetretener. Mobilmachung verlassen haben, vom 20. Januar 1879 Geichs- 
Gesetzbl. S. 5; Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 583) Reichs- Gesetbl. 1916 S. 405) und 
der Verordnnhg, betreffend die Verrichtung'“ der Standesbeamten in bezug auf 
solche Militärpersonen der Kaiserlichen Marine, welche ihr Standquartier nicht 
innerhalb des Deutschen Reichs haben ufw., vom 20. Februar 1906 (eichs- 
Gesetzbl. S. 359; Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 105; Reichs-Gesetzbl. 1916 S. 405) 
bleiben unberührt.
	        
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