E. 5670) Bekanntmachung über die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften
über wirtschaftliche Maßnahmen. Vom 18. Jannar 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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Bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften, die auf Grund des 8 3 des
Gesetzes über die Ermächtigung des Dundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw.
vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) ergangen sind oder noch ergchen,
kann die Staatsanwaltschaft, solange die öffentliche Klage nicht erhoben ist, bei
dem Gerichte die Einstellung des Verfahrens beantragen, wenn der Beschuldigte
in unverschuldetem Irrtum über das Bestehen oder die Anwendbarkeit der über-
tretenen Vorschrift die Tat für erlaubt gehalten hat.
Uber den Antrag entscheidet der Amtsrichter; der Beschluß ist un-
anfechtbar. Der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, ist dem
Beschuldi gten bekanutzumachen.
Ist das Verfahren eingestellt, so kann es nur auf Grund neuer Tatsachen
oder Beweismittel aufgenommen werden.
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Ist die öffentliche Klage erhoben und erachtet das Gericht die Vorans-
setzungen des §& 1 für gegeben, so hat es die Eröffnung des Hauptverfahrens
abzulehnen oder, wenn Voruntersuchung geführt ist, den Angeschuldigten außer
Verfolgung zu setzen; ist Strafbefehl beantragt, so hat das Gericht den Antrag
abzulehnen.
Ergibt die Hauptverhandlung, daß die Voraussetzungen des & 1 vorliegen,
so ist der Angeklagte freizusprechen.
* 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 18. Januar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Bezug des Reichs-Gesetzblates vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.